Das Amtsgericht Tiergarten hat am 23. September 2026 einen 46-jährigen Berliner, der unter dem Künstlernamen Jurassica Parka auftritt, wegen Besitzes kinderpornografischer und jugendpornografischer Bild- und Videodateien zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach Angaben aus dem Gerichtssaal ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte ein um einen Monat höheres Strafmaß beantragt; das Gericht blieb darunter.
Der Vorsitz begründete die Entscheidung mit dem Gewicht der gesicherten Dateien und der strafrechtlichen Verantwortung des Angeklagten, verwies aber zugleich auf für ihn sprechende Aspekte, die eine Aussetzung zur Bewährung ermöglichten. Details zu Bewährungsauflagen wurden in der Verhandlung nicht öffentlich ausgeführt. Der Angeklagte ließ sich zur Sache in der Hauptverhandlung nicht näher ein, wie Prozessbeobachter berichten. Eine unmittelbare Reaktion der Verteidigung auf das Urteil wurde zunächst nicht bekannt.
Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte dem Mann den Besitz einschlägiger Dateien vorgeworfen. Der Tatvorwurf bezieht sich auf Material, das Ermittler auf Datenträgern des Angeklagten sichergestellt hatten. Das Gericht sah die Vorwürfe nach der Beweisaufnahme als erwiesen an. Ob Rechtsmittel eingelegt werden, blieb am Mittwoch offen. Bis zu einer Entscheidung über Berufung oder Revision gilt die Unschuldsvermutung in Bezug auf eine rechtskräftige Verurteilung nicht mehr; rechtskräftig ist das Urteil allerdings erst mit Ablauf der Rechtsmittelfristen oder nach deren Ausschöpfung.
Der Mann ist in der Berliner Veranstaltungsszene als Dragkünstler unter dem Namen Jurassica Parka bekannt, was für den Schuldspruch rechtlich ohne Bedeutung war, im Prozess aber öffentliches Interesse auslöste. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hatte im Mai 2026 über die Erhebung der Anklage informiert. Der Fall reiht sich in eine Serie von Verfahren vor Berliner Gerichten ein, in denen sich Angeklagte wegen Besitzes und Verbreitung kinderpornografischer Inhalte verantworten müssen. Die Strafzumessung richtet sich dabei nach Umfang, Inhalt und Verbreitungsabsicht des Materials sowie nach persönlichen Umständen der Angeklagten.
Die Berliner Justiz betonte zuletzt wiederholt ihre Linie, entsprechende Delikte konsequent zu verfolgen. Für den vorliegenden Fall ist maßgeblich, ob eine der beteiligten Seiten Rechtsmittel einlegt. Kommt es dazu, würde das Landgericht Berlin die Sache in der nächsten Instanz prüfen. Bis dahin bleibt das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vorläufig.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).