Das Bayerische Oberste Landesgericht in Bamberg hat am 30. Oktober 2026 den Freispruch eines Bundeswehrsoldaten aufgehoben, der im Jahr 2022 mehrfach eine Impfung gegen Covid-19 verweigert hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
Auslöser der Entscheidung war die Revision der Generalstaatsanwaltschaft München gegen ein landgerichtliches Urteil, das einen zuvor vom Amtsgericht ausgesprochenen Freispruch bestätigt hatte. Der Soldat war Anfang Januar 2022 als Lehrgangsteilnehmer in Hammelburg eingesetzt und hatte mehrere dienstlich angeordnete Impftermine nicht wahrgenommen. Ein Oberstabsarzt hatte zuvor festgestellt, dass keine medizinischen Gründe gegen die Impfung sprachen. Die Anklagebehörde wertete dies als Gehorsamsverweigerung.
Das Obergericht beanstandete nach Angaben aus der Justiz die Begründung der Vorinstanzen als rechtlich und verfahrensrechtlich unzureichend. Maßgeblich sei, welche rechtlichen Maßstäbe an eine behauptete Gewissensentscheidung eines Soldaten anzulegen sind und wie diese gegenüber der Duldungspflicht für dienstlich angeordnete Schutzmaßnahmen zu gewichten ist. Diese Fragen sollen nun eine andere Strafkammer des Landgerichts Schweinfurt im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung klären.
In den Streit eingewoben ist die während der Corona-Pandemie in der Bundeswehr geltende Duldungspflicht für die Covid-19-Impfung, die als Teil des Basisimpfschemas eingeführt wurde. Daraus ergaben sich seit 2022 bundesweit rechtliche Auseinandersetzungen, unter anderem zur Reichweite von Dienstpflichten und zum Schutzbereich der Gewissensfreiheit. Die Verwaltungs- und Strafgerichte haben hierzu unterschiedliche Konstellationen entschieden; eine einheitliche höchstrichterliche Klärung aller Detailfragen steht weiterhin aus.
Unmittelbare Folge des Beschlusses aus Bamberg ist die Fortsetzung des Strafverfahrens. Das Landgericht Schweinfurt muss neu verhandeln und bewerten, ob das Verhalten des Angeklagten unter den konkreten Dienstumständen eine strafbare Gehorsamsverweigerung darstellt oder ob Rechtfertigungs- beziehungsweise Entschuldigungsgründe zum Tragen kommen. Möglich sind sowohl eine Verurteilung als auch ein erneuter Freispruch.
Beteiligte Behörden machten deutlich, dass es in dem Verfahren nicht um die generelle Bewertung von Impfungen geht, sondern um die Frage, welche Bindungswirkung eine rechtmäßig erlassene dienstliche Anordnung in der Truppe entfaltet und wie weit individuelle Gewissensgründe diese begrenzen können. Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts schafft hierfür keinen unmittelbaren materiell-rechtlichen Abschluss, setzt aber den verfahrensrechtlichen Rahmen für eine tragfähige neue Tatsachen- und Rechtsprüfung am Landgericht Schweinfurt.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).