Die Berliner Linke hat Manuel Hagel zu einer strafbewehrten Unterlassung aufgefordert. Ein anwaltliches Schreiben ging dem baden-württembergischen Innenminister laut Parteiangaben am 2. Oktober 2026 zu. Anlass ist eine Interviewpassage vom 1. Oktober, in der Hagel im Zusammenhang mit dem Berliner Wahlausgang sagte: „Die Berliner Polizei ist zu schade für eine linke Clan-Bürgermeisterin, die ihr Mittel und Befugnisse nehmen will.“ Die Formulierung bezog sich auf die Berliner Spitzenkandidatin der Linken, Elif Eralp. Über den Schritt der Linken berichteten unter anderem SWR und Tagesschau.
Nach Darstellung der Berliner Linken verletzt die Äußerung Persönlichkeitsrechte und überschreitet die Grenze zulässiger politischer Zuspitzung. Die Partei verlangt daher, dass Hagel die Bezeichnung „linke Clan-Bürgermeisterin“ gegenüber Eralp künftig unterlässt und dies in einer Unterlassungsverpflichtungserklärung absichert. Die Anwälte setzten dafür eine Frist und behielten sich weitere rechtliche Schritte vor, sollte keine Erklärung eingehen.
Hagels Aussage fiel vor dem Hintergrund der Berliner Landespolitik und der Debatte über die künftige Ausrichtung der Inneren Sicherheit in der Hauptstadt. Der Begriff „Clan“ wird in Deutschland in der Regel im Kontext von Organisierter Kriminalität verwendet und gilt in politischen Auseinandersetzungen als stark abwertend. Aus Sicht der Linken diskreditiert die Wortwahl eine demokratisch legitimierte Spitzenkandidatin und stelle sie ohne Tatsachengrundlage in die Nähe krimineller Strukturen.
Hagel ist seit diesem Jahr Innenminister in Baden-Württemberg und Mitglied der CDU. Seine Interviewpassage verband er mit einer grundsätzlichen Kritik an Vorhaben der Linken in Berlin, die er als Beschneidung polizeilicher Befugnisse wertete. Ob und in welcher Form der Innenminister oder sein Haus auf die Abmahnung reagiert haben, war am Freitag zunächst nicht bekannt.
Juristisch bewegt sich der Fall im Spannungsfeld von Meinungs- und Persönlichkeitsrechten. In politischen Debatten sind scharfe Wertungen bis an die Grenze zur Schmähung von der Meinungsfreiheit gedeckt. Wird jedoch eine Person ohne sachlichen Anlass in eine kriminelle Sphäre gerückt, kann dies einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen und Unterlassungsansprüche begründen. Über die Zulässigkeit der konkreten Formulierung hätte im Streitfall ein Zivilgericht zu entscheiden.
Die Auseinandersetzung dürfte die bereits aufgeheizte Debatte zwischen Union und Linken über Sicherheits- und Polizeipolitik weiter befeuern – und reicht damit über den Einzelfall hinaus in den bundespolitischen Argumentationsraum.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).