Kurzmeldung
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am 1. Oktober 2026 die Klausel zur einseitigen Preisanpassung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon Prime für unwirksam erklärt (Az. III ZR 205/25). Die Richterinnen und Richter stellten fest, dass die beanstandete Bestimmung Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen benachteilige, weil sie Amazon ein weitreichendes Erhöhungsrecht ohne hinreichend transparente, nachvollziehbare und überprüfbare Kriterien einräume. Damit können auf dieser Klausel gestützte Preiserhöhungen nicht rechtswirksam bleiben.
Das Gericht berief sich auf die Anforderungen des deutschen Rechts zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen und verwies ausdrücklich auf das Transparenzgebot in § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine Klausel, die Kundinnen und Kunden faktisch nur die Wahl zwischen der Hinnahme steigender Entgelte und der Kündigung des Vertrags lasse, erfülle diese Anforderungen nicht. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die entsprechende Klausel in Prime-Verträgen. Vorinstanzen hatten die Klausel bereits beanstandet; der Bundesgerichtshof bestätigte diese Rechtsauffassung.
Für Amazon-Prime-Mitglieder bedeutet das Urteil, dass sie die auf Grundlage der unwirksamen Klausel gezahlten Erhöhungsbeträge grundsätzlich zurückfordern können. Ob und in welchem Umfang Erstattungen durchsetzbar sind, hängt vom konkreten Vertragsverlauf, den vorliegenden Zahlungsbelegen sowie von Verjährungsfristen ab; regelmäßig beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die betroffene Person hiervon Kenntnis erlangt hat. Betroffene sollten ihre Kontoauszüge und Vertragsmitteilungen prüfen und Ansprüche gegebenenfalls beziffern.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat Signalwirkung für digitale Abonnements und Plattformdienste: Anbieter müssen Preisanpassungen in laufenden Dauerschuldverhältnissen transparent, sachlich begründet und überprüfbar regeln. Eine bloße Öffnungsklausel zugunsten des Unternehmens genügt nicht. Amazon hat bislang keine detaillierte Stellungnahme zu den Folgen für bestehende Verträge veröffentlicht.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).