Kurzmeldung
Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am 16. September 2026 in Karlsruhe vier exemplarische Zivilsachen zur Beschaffung von Schutzmasken durch das Bundesgesundheitsministerium im Frühjahr 2020. Die Verfahren betreffen Verträge aus dem sogenannten Open‑House‑Verfahren, mit dem damals zu festen Konditionen FFP2‑ und OP‑Masken beschafft wurden. Ziel der Verhandlung ist es, zentrale zivilrechtliche Fragen des Kaufrechts für eine Vielzahl gleichgelagerter Klagen zu klären.
Kernstreitpunkte sind, ob die vertraglich vereinbarten Liefertermine als Fixgeschäft zu qualifizieren sind, unter welchen Voraussetzungen der Bund ohne vorherige Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten durfte und wie typische Klauseln in den Open‑House‑Unterlagen auszulegen sind. Vorinstanzen – darunter das Landgericht Bonn und das Oberlandesgericht Köln – haben in vergleichbaren Streitfällen teils unterschiedlich entschieden: In einigen Fällen wurden Lieferanten Zahlungsansprüche zugesprochen, in anderen wurden Ansprüche wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung abgelehnt.
Die rechtliche Einordnung ist für Bund und Anbieter von erheblicher praktischer Bedeutung: Je nach Entscheidung des BGH können sich die Erfolgsaussichten in mehreren hundert noch anhängigen Verfahren verschieben. Streitgegenstand sind zudem Fragen zu Annahmeverzug, zur Abgrenzung von Fix- und Termingeschäften sowie zur Wirksamkeit einzelner Vertragsklauseln, die in einer Ausnahmesituation geschlossen worden waren.
Politisch und haushaltsrechtlich sind die Open‑House‑Beschaffungen bereits früher kritisiert worden; das Bundesministerium für Gesundheit begründete das Verfahren 2020 mit der Erforderlichkeit schneller Beschaffung in einer globalen Mangellage. Lieferanten wiesen darauf hin, erbrachte Leistungen und Dispositionen vergütet zu erwarten. Der BGH wird in Karlsruhe ausschließlich die zivilrechtlichen Folgen prüfen; öffentlich‑rechtliche Verantwortlichkeiten sind nicht Gegenstand der zu verhandelnden Zivilsachen.
Eine abschließende Entscheidung wird nicht unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung erwartet; Urteile folgen zu einem späteren Zeitpunkt. Die erwarteten Entscheidungen sollen die obergerichtliche Rechtsprechung vereinheitlichen und den rechtlichen Rahmen für künftige Krisenbeschaffungen präziser abstecken.
Redakteurin: Clara Simonichek (Artikel mit KI-Unterstützung).