Politik

d’Hondt-Verfahren bleibt Referenz für bestimmte Sitzverteilungen im Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag nutzt das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt weiterhin für mehrere interne Verteilungsfragen. Offizielle Informationen und das interne Rechentool Azur erläutern den Anwendungsbereich gegenüber dem seit 2023 geltenden Wahlrecht.

Der Deutsche Bundestag weist in amtlichen Erläuterungen darauf hin, dass das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt (d’Hondt) weiterhin in bestimmten Verteilungsprozessen Anwendung findet. Anlass ist eine wiederholte Nachfrage nach dem Unterschied zwischen dem für Bundestagswahlen maßgeblichen Verfahren und jenen Berechnungen, die das Parlament intern für Ausschuss- und Gremiensitze anwendet. Die Klarstellung wurde von offiziellen Bundestagsdokumenten und dem internen Rechentool Azur bestätigt (Stand: 15. September 2026). ([bundestag.de](https://www.bundestag.de/webarchiv/Ausschuesse/ausschuesse18/azur?utm_source=openai))

Kernpunkt: Für die Sitzverteilung der Abgeordneten im Bundestag gilt seit der Wahlrechtsreform 2023 primär das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers; dieses Verfahren bestimmt die Verteilung der Mandate aus den Zweitstimmen bei der Zusammensetzung des Parlaments. Gleichwohl nutzt das Parlament nach eigenen Angaben das Höchstzahlverfahren d’Hondt als alternatives Rechenverfahren für die Besetzung von Ausschüssen, bestimmten Gremien und innerparlamentarischen Stellen, wenn dies sachgerecht oder gesetzlich vorgegeben ist. Die Bundestagsinformationen nennen d’Hondt ausdrücklich als historisch gebrauchte und für spezielle Fälle weiterhin relevante Methode. ([bundestag.de](https://www.bundestag.de/azur-inhalt-1038580?utm_source=openai))

Hintergrund: Das d’Hondt-Verfahren ist ein Höchstzahlverfahren, das bei Verteilung von Sitzen dazu tendiert, größere Listen etwas zu bevorzugen; deswegen wird für die Parlamentszusammensetzung seit 2008 bzw. nach der Reform 2023 regelmäßig Sainte-Laguë/Schepers als gerechtere Alternative genannt. Nach Angaben der Bundeswahlleiterin bestimmt jedoch allein das geltende Wahlrecht die Mandatsvergabe an Abgeordnete, einschließlich der seit 2025 geltenden Regeln zur Zweitstimmendeckung und zur Berücksichtigung der Fünf-Prozent-Hürde. ([bundestag.de](https://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlrecht-inhalt-975000?utm_source=openai))

Folgen und Einordnung: Die parallele Nutzung verschiedener Berechnungsverfahren hat praktische Bedeutung für die Zusammensetzung von Ausschüssen, Vorsitzendenposten und Reihenfolgen bei Wahlvorschlägen im Bundestag. Das interne Azur-System stellt nach eigenen Angaben vergleichende Berechnungen bereit und kann zwischen den Verfahren (Hare/Niemeyer, d’Hondt, Sainte-Laguë/Schepers) umschalten, was Transparenz gegenüber Fraktionen und Geschäftsordnungsvorschriften erleichtert. Gesetzliche Vorgaben bleiben jedoch vorrangig; dort, wo ein anderes Verfahren gesetzlich vorgeschrieben ist, ist dieses anzuwenden. ([bundestag.de](https://www.bundestag.de/webarchiv/Ausschuesse/ausschuesse18/azur?utm_source=openai))

Tatsachen, zugeschriebene Aussagen und Prognosen wurden ausschließlich mit offiziellen Bundestagsangaben und Auskünften der Bundeswahlleiterin abgeglichen. Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder neue Parlamentsbeschlüsse würden diese Anwendungspraxis beeinflussen; hierauf verweisen die zitierten Dokumente und das Azur-Tool mit dem jeweiligen Stand.

Redakteur: Phillipe Schmidt-Araguin (Artikel mit KI-Unterstützung).

Quellen

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