Aktuell

Energy Sharing in Deutschland seit Juni 2026: Recht erlaubt, Praxis bleibt restriktiv

Seit Juni 2026 erlaubt das Energiewirtschaftsgesetz grundsätzlich das Teilen von Solarstrom über öffentliche Netze. Praktische Hürden bei Bilanzierung, Messung, Netzabrechnung und Förderregeln bremsen jedoch viele Projekte — besonders für kleine Anlagen und über Netzgebietsgrenzen…

Am 13. September 2026 gilt die gesetzliche Möglichkeit des sogenannten Energy Sharing in Deutschland weiterhin als rechtsverankert, eingeführt durch Ergänzungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und flankierende Vorgaben der Bundesnetzagentur, die im Juni 2026 in Kraft traten. Ziel der Regelungen ist es, lokal erzeugten Strom aus erneuerbaren Anlagen gemeinschaftlich nutzbar zu machen; in der Praxis stoßen Vorhaben jedoch auf technische, wirtschaftliche und regulatorische Hürden.

Kernpunkt der neuen Bestimmungen (§ 42c EnWG) ist die ausdrückliche Erlaubnis, selbst erzeugten EE-Strom mit anderen Letztverbrauchern gemeinsam zu nutzen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören Anforderungen an Messung, Bilanzierung und Vertragsgestaltung zwischen Anlagenbetreiber und Abnehmern. Die Bundesnetzagentur beschreibt die Einspeisung in die allgemeine Versorgung, die viertelstundengenaue Messung und die Notwendigkeit der Direktvermarktung als zentrale Vorgaben.

Diese Vorgaben führen in der Praxis zu Aufwand und Kosten: Viele kleinere Photovoltaikanlagen sind wirtschaftlich benachteiligt, weil sie zusätzliche Mess- und Abrechnungssysteme benötigen und bilanzielle Anforderungen oft nur für größere Anlagen ökonomisch tragbar sind. Förderregelungen wie der Mieterstromzuschlag aus dem EEG bleiben parallel bestehen, decken aber überwiegend gebäudeinterne Lösungen ab und sind für Energy-Sharing-Modelle über das Netz nicht uneingeschränkt kombinierbar.

Weitere Beschränkungen betreffen den räumlichen Rahmen: Bislang ist Energy Sharing überwiegend auf das Verteilnetzgebiet begrenzt; ein Ausbau über angrenzende Bilanzierungsgebiete wurde zwar in Vorhaben angekündigt, soll aber erst schrittweise umgesetzt werden. Fachverbände und Kommunen melden zudem Unsicherheit bei Netzanschlussregeln, den Pflichten der Netzbetreiber sowie bei der Rechtsauslegung zu Eigenversorgung und EEG-Befreiungen.

Folgen sind absehbar: Ohne vereinfachte Mess- und Abrechnungsmodelle sowie klarere Förderanreize bleiben viele potenzielle Projekte wirtschaftlich unattraktiv. Gleichzeitig bietet die gesetzliche Öffnung eine Grundlage für Pilotprojekte und kommunale Konzepte, die mit standardisierten Verträgen und digitalen Abrechnungslösungen Skaleneffekte erzeugen könnten.

Tatsachen und Bewertungen in diesem Text beruhen auf den einschlägigen gesetzlichen Regelungen des EnWG und des EEG sowie den Informations- und Leitfadenpublikationen der Bundesnetzagentur und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz; Prognosen zur Entwicklung sind als solche gekennzeichnet und beruhen auf der aktuellen Rechtslage vom 13. September 2026.

Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).

Quellen

Ende des Artikels

Anzeige

Aus dem PHOTRA-Netzwerk