Der Europäische Gerichtshof hat am 29. September 2026 den Eilantrag der Republik Polen abgelehnt, die vorläufige Anwendung des Interims‑Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur auszusetzen. Der Vizepräsident des Gerichtshofs entschied in Luxemburg in der Rechtssache C‑460/26 R, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht erfüllt sind.
Zur Begründung führte der Europäische Gerichtshof aus, Polen habe nicht hinreichend dargetan, dass der Union durch die vorläufige Anwendung ein schwerwiegender und nicht wiedergutzumachender Schaden drohe. Dieser Nachweis ist eine zentrale Bedingung für den Erlass von Eilmaßnahmen. Die Entscheidung betrifft ausschließlich den Antrag auf Aussetzung; über die Klage Polens in der Hauptsache, mit der die Nichtigkeit der maßgeblichen Ratsentscheidung geltend gemacht wird, ist damit nicht entschieden.
Die vorläufige Anwendung der handelsrelevanten Teile des Abkommens bleibt damit in Kraft. Der Rat der Europäischen Union hatte am 9. Januar 2026 die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interims‑Handelsabkommens genehmigt. Parallel dazu ist ein umfassenderes Partnerschaftsabkommen als gemischtes Abkommen vorgesehen, das der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten bedarf. Polen macht in der Hauptsache unter anderem geltend, Rat und Kommission hätten Zuständigkeitsgrenzen überschritten und das Verfahren unzulässig aufgespalten. Diese Fragen werden im ordentlichen Verfahren geprüft.
Für Wirtschaft und Politik in der Europäischen Union bedeutet die Entscheidung, dass bestehende Zollkontingente und Marktöffnungen aus dem Interims‑Handelsabkommen bis auf weiteres fortgelten. In Deutschland stehen dabei vor allem Interessen der Landwirtschaft und der exportorientierten Industrie im Fokus. Rechtlich bleibt die Lage vorläufig: Die Ablehnung des Eilantrags greift dem Urteil in der Hauptsache nicht vor und kann bei einer späteren Feststellung der Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht nicht über die materielle Prüfung hinweghelfen.
Der Gerichtshof wies darauf hin, dass Eilrechtsschutz nur unter strengen Voraussetzungen gewährt wird. Ob die von Polen erhobenen Rügen gegen die Ratsentscheidung — nach Aktenlage erlassen als Beschluss (EU) 2026/183 — durchgreifen, ist Gegenstand der noch ausstehenden Entscheidung in der Hauptsache. Bis dahin setzt die Union das Interims‑Handelsabkommen weiter vorläufig um.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).