Bayern

Freispruch im Kemptener Geldwäscheprozess – Bargeld und Gold bleiben gesichert

Das Landgericht Kempten hat am 24. September 2026 einen 60‑Jährigen vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Geldwäsche freigesprochen. Die sichergestellten Geld- und Goldwerte werden vorerst nicht herausgegeben; ein Einziehungsverfahren bleibt möglich.

Das Landgericht Kempten hat am 24. September 2026 einen 60‑jährigen Mann vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Geldwäsche freigesprochen. Zugleich ordnete die Kammer an, dass das sichergestellte Bargeld und die Goldgegenstände vorläufig gesichert bleiben. Die Entscheidung betrifft einen Fall, bei dem Ermittler im September 2025 auf der Autobahn 7 bei Bad Grönenbach rund eine Million Euro in bar sowie Goldbarren in einem Mietwagen entdeckt hatten.

Nach der Urteilsbegründung reichte die Beweislage nicht aus, um eine vorsätzliche Geldwäschehandlung festzustellen. Die Staatsanwaltschaft Kempten hatte dem Angeklagten eine professionelle Einbindung in ein kriminelles Vermögensverschiebungssystem zugerechnet und im Plädoyer eine mehrjährige Freiheitsstrafe beantragt. Das Gericht folgte dem nicht: Es fehlten belastbare Indizien für eine konkrete rechtswidrige Vortat sowie für eine eindeutige Zurechnung der Vermögenswerte an den Angeklagten über den bloßen Besitz hinaus.

Die Kammer stellte klar, dass nach deutschem Recht eine Verurteilung wegen Geldwäsche in der Regel die Feststellung einer Vortat oder zumindest tragfähige Indizien für den entsprechenden Vorsatz erfordert. Die bloße Unklarheit über die Herkunft hoher Bargeldbeträge genügt demnach nicht. Prozessangaben zufolge besitzt der Angeklagte die schweizerische und die italienische Staatsangehörigkeit. Dieser Umstand hatte für die Beweiswürdigung keine ausschlaggebende Bedeutung.

Unabhängig vom Freispruch bleibt die Vermögenssicherung bestehen. Die Staatsanwaltschaft kann ein selbstständiges Einziehungsverfahren prüfen, bei dem ein Gericht die Herkunft und den Rechtsgrund der Vermögenswerte gesondert bewertet. Ein solches Einziehungsverfahren kommt nach der Strafrechtsreform in Betracht, wenn zwar der konkrete Tatnachweis nicht gelingt, die rechtmäßige Herkunft der Vermögenswerte aber nicht plausibel dargelegt werden kann.

Das heutige Urteil beendet das Strafverfahren gegen den 60‑Jährigen in der Sache. Ob die Anklagebehörde Rechtsmittel einlegt, war zunächst offen. Gegen Urteile des Landgerichts als erster Instanz ist die Revision möglich. Für Ermittlungsbehörden und Gerichte bleibt der Fall damit zweigeteilt: strafrechtlich endet er mit einem Freispruch, vermögensrechtlich könnte er im Rahmen der Einziehung weitergehen.

Der Fall hat über Kempten hinaus Aufmerksamkeit erregt, weil große Bargeldsummen im Alltag zwar selten, für die Strafverfolgung aber in Beweisfragen heikel sind. Das Urteil aus Bayern unterstreicht, dass hohe Geldbeträge und auffällige Transportumstände für sich allein regelmäßig nicht genügen, um den Vorsatz der Geldwäsche gerichtsfest zu belegen.

Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).

Quellen

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