Der Kern: Wer Waren verkauft, muss Käuferinnen und Käufer klar und sichtbar auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen. Seit der Umsetzung der EU‑Vorgaben zur harmonisierten Mitteilung über Gewährleistungsrechte gilt in der Europäischen Union eine Pflicht zur standardisierten Kennzeichnung; für viele Unternehmer in Deutschland traten praktische Anforderungen und Informationspflichten im Jahr 2026 in Kraft und sind spätestens ab dem 27. September 2026 verbindlich umzusetzen.
Dies betrifft sowohl den Onlinehandel als auch den stationären Verkauf.\n\nGrundlage ist die EU‑Richtlinie 2024/825 und die von der Kommission veröffentlichten Leitlinien zur einheitlichen Mitteilung und Kennzeichnung. Die Regelung verlangt ein einheitliches Gewährleistungs‑Label, das Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Vertragsschluss auf die gesetzlichen Mängelrechte hinweist und die Unterschiede zu freiwilligen Herstellergarantien erklärt. In den Leitfäden heißt es, die Kennzeichnung müsse gut lesbar und unmittelbar sichtbar angebracht sein; eine alleinige Verlinkung ohne direkte Einblendung auf Produktseiten oder im Kassenbereich genügt nicht. (Quelle: EUR‑Lex, EU‑Leitlinien).([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj/deu?utm_source=openai))\n\nDeutsche Verbraucherzentralen und Handelskammern haben die praktische Umsetzung erläutert: Die Verbraucherzentrale betont, dass Kundinnen und Kunden bei Mängeln weiterhin zwischen Reparatur und Ersatz wählen können und dass sich in bestimmten Fällen die Gewährleistungsfrist verlängert; die Industrie‑ und Handelskammern empfehlen Händlern, das Label farbig sichtbar am Produkt oder an der Kasse sowie prominent im Online‑Produktdetail darzustellen.
Für Händlerbund und Rechtsberatungen ist klar, dass die Pflicht beide Vertriebsformen umfasst und Gestaltung, Platzierung und Lesbarkeit rechtlich relevant sind.([verbraucherzentrale.de](https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/recht-auf-reparatur-mehr-rechte-seit-31-juli-2026-124253?utm_source=openai))\n\nRechtskonsequenzen und Folgen: Fehlt ein deutlicher Hinweis, drohen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherverbände; außerdem kann die fehlende Information die Beweiswürdigung in Mängelstreitigkeiten beeinflussen. Praktisch bedeutet die Regel, dass bereits kleinformatige Anzeigen oder schwer lesbare Hinweise nicht ausreichen. Händler müssen deshalb ihre Onlineshops, Produktseiten, Kassen‑ und Verkaufsflächen prüfen und die harmonisierte Grafik einbinden.
Rechtsberatungen raten zu einer schnellen Prüfung, um Abmahnrisiken zu vermeiden.([cms.law](https://cms.law/de/deu/publication/update-commercial-06-2026?utm_source=openai))\n\nAbgrenzung: Die Pflicht zur Kennzeichnung betrifft das gesetzliche Mängelrecht (Gewährleistung) und nicht per se zusätzliche Herstellergarantien; diese sind jedoch auf dem Label zu unterscheiden, damit Verbraucherinnen und Verbraucher nicht verunsichert werden. Die Umsetzung bleibt Gegenstand praktischer Auslegung und nationaler Durchsetzung; konkrete Gestaltungsvorgaben führender Behörden und Kammern dienen derzeit als Orientierungshilfe.([europa.eu](https://europa.eu/youreurope/business/selling-in-eu/consumer-contracts-guarantees/eu-legal-guarantee-notice-and-garan-label/index_de.htm?utm_source=openai))
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).