Bis zum 31. Dezember 2026 müssen in vermieteten Gebäuden flächendeckend fernablesbare Messgeräte für Heizung und Warmwasser installiert sein. Die Heizkostenverordnung verlangt bei solchen Geräten monatliche Verbrauchsinformationen für Mieterinnen und Mieter. Wer sie noch nicht erhält, sollte den Eigentümer schriftlich darauf hinweisen; nach der Nachrüstung werden diese Informationen zur Regel.
Rechtsgrundlagen sind das Bürgerliche Gesetzbuch und die Heizkostenverordnung. Vermieter müssen die Heizkostenabrechnung jährlich erstellen; die Abrechnungsfrist beträgt zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 BGB). Vorauszahlungen dürfen angepasst werden, wenn sich Betriebskosten dauerhaft ändern (§ 560 BGB). Die Verteilung der Kosten richtet sich grundsätzlich nach erfasstem Verbrauch; fehlen vorgeschriebene Erfassungsgeräte oder werden sie nicht genutzt, können Mieter die auf sie entfallenden Heiz- und Warmwasserkosten um 15 Prozent kürzen.
Mit fernablesbaren Messgeräten wächst die Transparenz: Regelmäßige Verbrauchsinformationen sollen Sparanreize setzen und Fehler schneller sichtbar machen. In der Praxis empfiehlt es sich, Abrechnungen und Monatswerte miteinander zu vergleichen und Abweichungen zeitnah zu reklamieren. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet Vermieter, bei Einkauf von Energie, Wartung und Messdienstleistungen auf angemessene Kosten zu achten; überzogene oder nicht erforderliche Positionen sind nicht umlagefähig.
Zum Heizen selbst gilt: Mieterinnen und Mieter dürfen Räume im eigenen Ermessen nutzen, müssen aber Schäden vermeiden. Eine über längere Zeit vollständig abgeschaltete Heizung in der Heizperiode kann als Pflichtverletzung gewertet werden, wenn dadurch Schimmel oder Frostschäden drohen. Umgekehrt können anhaltend zu niedrige Vorlauftemperaturen, Fehlfunktionen oder nicht regulierbare Anlagen einen Mangel darstellen und Minderungsrechte auslösen. Vor einer Kürzung sollten Betroffene den Mangel konkret dokumentieren und dem Vermieter melden.
Wichtig für die laufende Saison: – Abrechnungen sorgfältig prüfen, Fristen notieren und Belegeinsicht wahrnehmen. – Verbrauchsinformationen sichern und mit Vorjahren vergleichen. – Einbau- und Wartungstermine für fernablesbare Messgeräte ermöglichen. – Schriftlich kommunizieren und Nachweise aufbewahren.
Fachhinweise liefern das Umweltbundesamt und Verbände wie der Deutscher Mieterbund. Im Streitfall hilft eine qualifizierte Rechtsberatung. Für beide Seiten gilt: Klare Kommunikation vermeidet Nachzahlungen, Kürzungen und langwierige Auseinandersetzungen – und die gesetzliche Nachrüstung bis Ende 2026 schafft dafür die technischen Voraussetzungen.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).