Seit dem 1. Oktober berichten Verbraucher in ganz Deutschland dem NDR über vermehrt offensive Schreiben zum Austausch von Stromzählern. Neben Hinweisen der grundzuständigen Messstellenbetreiber tauchen vermehrt Angebote wettbewerblicher Firmen auf, die den zügigen Einbau sogenannter Smart Meter nahelegen oder mit einem besonderen Zeitpunkt argumentieren.
Die Bundesnetzagentur stellt klar: Der Rollout intelligenter Messsysteme ist gesetzlich vorgesehen, aber nicht jede Haushaltskundin und jeder Haushaltskunde ist sofort zum Einbau verpflichtet. Pflichtfälle betreffen vor allem Letztverbraucher mit mehr als 6.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch sowie Betreiber bestimmter Erzeugungsanlagen und steuerbarer Verbrauchseinrichtungen. Für viele Haushalte bleibt der Einbau zeitlich gestaffelt oder erfolgt auf Kundenwunsch. Maßgeblich ist stets, wer als Messstellenbetreiber für den Anschluss zuständig ist.
Verbraucherschützer warnen davor, Anschreiben vorschnell als hoheitliche Aufforderung zu deuten. Nur der grundzuständige Messstellenbetreiber kann Pflichten und Entgelte nach dem Messstellenbetriebsgesetz durchsetzen. Schreiben privater Anbieter sind Angebote, die nicht angenommen werden müssen. Wer ein solches Angebot prüft, sollte Preisobergrenzen und jährliche Entgelte mit den Vorgaben der Bundesnetzagentur vergleichen, Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen prüfen sowie das Widerrufsrecht beachten.
Praktisch empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Erstens die Absenderangaben mit der eigenen letzten Strom- oder Netznutzungsabrechnung abgleichen, um den zuständigen Messstellenbetreiber zu identifizieren. Zweitens Kostentabellen und etwaige Zusatzdienste wie Mehrwert‑Tarife oder Wartungspauschalen genau lesen. Drittens keinen Monteur ohne eindeutigen Auftrag des zuständigen Unternehmens ins Haus lassen. Viertens bei Unklarheiten Rücksprache mit der Verbraucherzentrale oder der Bundesnetzagentur halten. Unterschriften, Einwilligungen und Terminbestätigungen sollten erst nach Prüfung erfolgen.
Rechtlich gilt: Intelligente Messsysteme dürfen nur mit zertifiziertem Smart‑Meter‑Gateway verbaut werden. Informationspflichten, technische Standards und Preisobergrenzen sind im Messstellenbetriebsgesetz und in Vorgaben der Bundesnetzagentur geregelt. Der Rollout wird fortlaufend überwacht; aktuelle Hinweise und Meldewege für Verdachtsfälle stellen die Behörden und Beratungsstellen bereit.
Die aktuelle Lage unterscheidet zwischen gesicherter Rechtslage (Pflicht- und Optionsfälle, Zuständigkeiten, Preisobergrenzen) und individuellen Vertragsbedingungen einzelner Anbieter. Für Verbraucher zählt daher vor allem Sorgfalt: Absender prüfen, Angebote vergleichen und nur gegenüber dem zuständigen Messstellenbetreiber verbindliche Erklärungen abgeben.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).