Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2027 beschlossen. Kern ist die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze, die in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der allgemeinen Rentenversicherung festlegt, bis zu welcher Höhe Einkommen zur Berechnung von Sozialbeiträgen herangezogen werden. Die Anpassung folgt den gestiegenen Löhnen und Gehältern.
Konkret nennt die Verordnung für die gesetzliche Krankenversicherung 2027 eine Beitragsbemessungsgrenze von 76.500 Euro im Jahr beziehungsweise 6.375 Euro im Monat. 2026 galten 69.750 Euro im Jahr und 5.812,50 Euro im Monat. In der allgemeinen Rentenversicherung steigt die Grenze 2027 auf 106.200 Euro im Jahr beziehungsweise 8.850 Euro im Monat; 2026 lag sie bei 101.400 Euro im Jahr und 8.450 Euro im Monat. Diese Werte gehen aus der vom Bundeskabinett verabschiedeten Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung hervor.
Finanziell bedeutet die höhere Beitragsbemessungsgrenze: Auf Einkommensteile oberhalb dieser Obergrenzen werden weiterhin keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erhoben. Beschäftigte mit Einkommen zwischen der bisherigen und der neuen Grenze zahlen hingegen künftig auf einen größeren Anteil ihres Gehalts Beiträge, weil sich der maximal beitragspflichtige Lohnanteil ausweitet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales betont, dass vor allem Gutverdienende betroffen sind, deren Einkommen oberhalb der bisherigen Grenzen lagen.
Die Bundesregierung ordnet die Anpassung in den Kontext der Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sollen die Einnahmenbasis und die Planungssicherheit der Kassen gestärkt werden. Die jährliche Fortschreibung der Rechengrößen spiegelt nach Regierungsangaben die allgemeine Lohnentwicklung und dient der verlässlichen Finanzierung der Sozialversicherung.
Verfahrensrechtlich folgt nach dem Kabinettsbeschluss die Befassung des Bundesrates und anschließend die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Erst danach setzen die Sozialversicherungsträger die neuen Werte in der Lohnabrechnung zum Jahreswechsel technisch um. Aus dem politischen Raum sind Debatten über Verteilungseffekte wahrscheinlich: Während höhere Beitragszahler stärker belastet werden, bleibt die Beitragsbelastung unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze unverändert. Einschätzungen dazu sind bislang Zuschreibungen; konkrete Folgen hängen von Tarifentwicklung, Beitragssätzen und Kassenlage ab.
Redakteur: Phillipe Schmidt-Araguin (Artikel mit KI-Unterstützung).