Angesichts neuer Proteste gegen Gastspiele von Zirkussen mit Tieren rücken die kommunalen Handlungsmöglichkeiten erneut in den Fokus. Rechtlich ist die Lage zweigeteilt: Kommunen dürfen die Nutzung eigener öffentlicher Flächen steuern und Zirkusunternehmen über Widmungsregeln oder Satzungen von städtischen Plätzen ausschließen. Ein flächendeckendes Verbot sämtlicher Auftritte mit Wildtieren im gesamten Gemeindegebiet fehlt jedoch an der notwendigen gesetzlichen Grundlage und ist nach gefestigter Rechtsprechung unzulässig.
Verwaltungsgerichte haben in den vergangenen Jahren mehrfach klargestellt, dass ein kommunaler Ausschluss von Zirkussen mit Wildtieren einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit darstellen kann, der einer tragfähigen Rechtsgrundlage und einer sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf. Das Verwaltungsgericht Hannover bewertete ein kommunales Wildtierverbot für Zirkusaufführungen als rechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat die Anforderungen an kommunale Vergabekriterien für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen präzisiert. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat Grundsätze zur Nutzung öffentlich gewidmeter Einrichtungen und zu den Grenzen kommunaler Steuerung betont. Zulässig sind daher klare, sachlich begründete Kriterien für die Vergabe städtischer Plätze; sie dürfen aber nicht den Charakter eines generellen Verbots annehmen. Gastspiele auf privaten Flächen bleiben davon unberührt.
Parallel gilt bei Protesten das Versammlungsrecht. Das Grundgesetz schützt die Versammlungsfreiheit; friedliche Demonstrationen sind erlaubt. Behörden dürfen Versammlungen nur unter engen, gesetzlich bestimmten Voraussetzungen beschränken oder auflösen, etwa zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Maßgeblich sind das Versammlungsgesetz des Bundes oder die jeweiligen Landesgesetze. Auflagen sind möglich, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig sind. Eine „Genehmigungspflicht“ gibt es nicht; unter freiem Himmel besteht in der Regel eine Anmeldepflicht. Nicht angemeldete Versammlungen dürfen nicht allein deshalb untersagt werden, maßgeblich bleibt die konkrete Gefahrenlage.
In der Praxis führt dies zu einer abgestuften Handhabung: Manche Städte vergeben ihre zentralen Veranstaltungsflächen nicht mehr an Zirkusse mit bestimmten Tierarten, um Tierschutzbelange zu berücksichtigen, ohne private Auftritte zu verhindern. Gerichte verlangen dabei eine konsistente Anwendung, die Gleichbehandlung konkurrierender Nutzungen und eine tragfähige Begründung. Ein bundeseinheitlicher gesetzlicher Rahmen, der kommunale Verbote ausdrücklich zulässt oder verbietet, fehlt bislang. Deshalb werden Einzelfälle weiter vor Verwaltungsgerichten verhandelt, die zwischen Tierschutz, öffentlicher Ordnung, Berufsausübungsfreiheit und Versammlungsfreiheit abwägen.
Redakteur: Phillipe Schmidt-Araguin (Artikel mit KI-Unterstützung).