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Länder prüfen rechtliche Schritte gegen die AfD nach Wahl in Sachsen-Anhalt

Nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt hat Nordrhein-Westfalens Regierungschef Hendrik Wüst eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe angeregt. Mehrere Länder wollen eine Verbotsprüfung ausloten, andere warnen vor den hohen Hürden.

Der Vorstoß von Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Hendrik Wüst, eine gemeinsame Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Prüfung verfassungsrechtlicher Schritte gegen die AfD einzusetzen, stößt in mehreren Ländern auf Resonanz – und auf Widerspruch. Auslöser ist die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt am 6. September 2026, die die Debatte über den Umgang mit der Partei neu entfacht hat.

Wüst (CDU) hatte am 8. September eine Arbeitsgruppe aus Verfassungsjuristen, Verfassungsschutzvertretern und Verwaltungsfachleuten vorgeschlagen, um Optionen bis hin zu einem Verbots- oder Teilverbotsantrag zu prüfen. Offen für eine solche Prüfung zeigte sich unter anderem Niedersachsen: Innenministerin Daniela Behrens (SPD) signalisierte Bereitschaft, die Rechtslage ergebnisoffen zu sichten. Hamburgs Erster Bürgermeister Peter Tschentscher (SPD) äußerte hingegen Skepsis, ob ein Verbotsverfahren politisch klug und rechtlich aussichtsreich sei. Hessens Ministerpräsident Boris Rhein (CDU) lehnte den Vorstoß ab und warnte vor einer weiteren Polarisierung.

Rechtlich gilt: Über ein Parteiverbot entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Antragsberechtigt sind ausschließlich Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung. Maßstab ist Artikel 21 des Grundgesetzes: Danach kann eine Partei verboten werden, wenn sie nach Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Frühere Verfahren, insbesondere gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands, zogen sich über Jahre; 2017 attestierte das Gericht der NPD Verfassungsfeindlichkeit, sah jedoch kein ausreichendes Potenzial zur Durchsetzung ihrer Ziele und verhängte kein Verbot.

Juristen verweisen darauf, dass nicht nur ein Totalverbot, sondern auch restriktivere Ansätze – etwa gegen einzelne Landes- oder Teilorganisationen – rechtlich diskutiert werden. Solche Schritte wären jedoch nur auf Grundlage belastbarer, rechtsstaatlich erhobener Erkenntnisse denkbar und blieben mit hohen Hürden verbunden.

Institutionell liegt die Beobachtung einschlägiger Bestrebungen beim Bundesamt für Verfassungsschutz und den Landesbehörden. Teile der AfD und einzelne Landesverbände wurden in der Vergangenheit beobachtet; Gerichte haben einzelne Einstufungen überprüft oder vorläufig begrenzt. Befürworter einer Prüfung sehen darin eine Grundlage, Risiken für die demokratische Ordnung systematisch zu bewerten. Kritiker warnen, ein am Ende erfolgloses Verfahren könne das Vertrauen in Institutionen beschädigen und der AfD politisch nützen.

Wie es weitergeht, hängt von der Bildung und dem Mandat der vorgeschlagenen Arbeitsgruppe ab. Sie soll eine rechtliche und tatsächliche Bestandsaufnahme erarbeiten. Erst auf dieser Basis könnten Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung über einen möglichen Antrag an das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).

Quellen

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