Bayern

Landgericht München: zweite Kammer weist Klage gegen Uli Hoeneß um zwei Linden ab

Das Landgericht München hat am 24. September 2026 in einem Eilverfahren die Anträge einer Nachbarin gegen zwei neu gepflanzte Linden auf dem Grundstück von Uli Hoeneß in Bad Wiessee abgewiesen. Das Urteil ist noch…

Kurzmeldung

Das Landgericht München II hat am 24. September 2026 in einem Eilverfahren die Anträge einer Nachbarin gegen zwei neu gepflanzte Linden auf dem Grundstück von Uli Hoeneß in Bad Wiessee abgewiesen. Die Klägerin hatte die Entfernung der Bäume und ein Unterlassen weiterer Ersatzpflanzungen verlangt. Sie stützte ihren Antrag auf eine nach ihrer Darstellung aus dem Jahr 1975 stammende Grunddienstbarkeit, die bestimmte Flächen von Anpflanzungen freihalten soll. Das Gericht folgte dieser Darstellung nicht; das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Nach den Angaben aus der Verhandlung wurden die beiden Linden im Mai 2026 als Ersatz für einen zuvor bei Schneebruch beschädigten Ahorn innerhalb einer bestehenden Baumgruppe gepflanzt. Hoeneß sowie sein Anwalt beanstandeten, die vorgelegten Vermessungsangaben der Klägerin sähen die Lage der Bäume anders als die tatsächliche Grenzlage; es gebe mögliche Abweichungen zwischen Lageplan und vor Ort ermittelter Vermessung.

Die Zivilkammer führte in ihrer Begründung aus, dass angesichts der Nähe der Pflanzstelle zur behaupteten Grenze kleinste Abweichungen in den vorgelegten Unterlagen nicht ausgeschlossen werden könnten. Damit fehlten im Eilverfahren die Voraussetzungen für einen Anspruch auf sofortige Beseitigung. In die rechtliche Würdigung flossen Grundsätze des Nachbarrechts in Bayern, der Bedeutung von Grunddienstbarkeiten und der Umstände bei Ersatzpflanzungen ein.

Vor der Entscheidung hatte es im August 2026 eine Güteverhandlung ohne Einigung gegeben. Ob die Klägerin Rechtsmittel einlegt, ist noch offen; zuständig für eine mögliche Berufung wäre das Oberlandesgericht München. Die Entscheidung gilt nur für den konkret verhandelten Streit und stellt keinen allgemein verbindlichen Präzedenzfall dar.

Der Fall zog regionale Aufmerksamkeit auf sich, weil er ein prominentes Grundstück am Tegernsee und typische nachbarrechtliche Fragen verbindet: die Abgrenzung von Grundstücksgrenzen, die Auslegung älterer Dienstbarkeiten und die Zulässigkeit von Ersatzpflanzungen. Der Prozess zeigt, wie entscheidend präzise vermessungstechnische Grundlagen sind, wenn Ansprüche aus Grunddienstbarkeiten oder Grenzabständen geltend gemacht oder abgewehrt werden sollen.

Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).

Quellen

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