Der letzte verkaufsoffene Sonntag der Saison hat am 25. Oktober 2026 in zahlreichen Kur- und Tourismusorten vor allem an der Küste stattgefunden. Zugleich wächst der Druck, die sogenannte Bäderregelung rechtssicher zu präzisieren. Aus Norddeutschland werden unterschiedliche Handhabungen gemeldet; Kommunen und Handelsverbände verweisen auf eine uneinheitliche Rechtslage und jüngere Gerichtsentscheidungen, die strengere Maßstäbe für Sonntagsöffnungen setzen.
Die Bäderregelung erlaubt in ausgewiesenen Kur- und Erholungsorten Sonntagsöffnungen zwischen dem letzten Sonntag im März und dem 31. Oktober. Grundsätzlich bleibt der Sonntag durch Arbeits- und Feiertagsrecht geschützt; Ausnahmen sind zeitlich und räumlich eng zu begründen. Dazu zählen ein klarer touristischer Zweck, eine Begrenzung der Sortimente in einzelnen Fällen sowie dokumentierte örtliche Betroffenheit. Die Praxis unterscheidet sich je nach Landesrecht und Verwaltungsvorschriften deutlich.
Nach Angaben aus der Kommunalverwaltung und dem Handel steigt das Risiko kurzfristiger Änderungen. Ankündigungen von Sonntagsöffnungen werden häufiger juristisch angegriffen, teils mit Verweis auf unklare Anlässe oder fehlende Abwägungen zum Schutz des Sonntags. Gewerkschaften und Kirchen betonen den Verfassungsrang des Ruhetags und dringen auf enge Ausnahmen. Einige Gemeinden beschränken daher Öffnungszeiten oder verkleinern die betroffenen Zonen, um Konflikte zu vermeiden.
Länderbehörden und Kammern versuchen, Verfahren zu standardisieren. Niedersachsen stellt Leitfäden zu anlassbezogenen Öffnungen bereit, die etwa Anforderungen an Verkehrs- und Besucherprognosen, Lärmschutz und die Verknüpfung mit Veranstaltungen beschreiben. In Berlin und Baden-Württemberg bleiben Sonntagsöffnungen grundsätzlich an enge Anlässe und wenige Termine im Jahr gebunden. In Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein ist die Bäderregelung traditionell breiter verankert; dort verweisen Verwaltungen auf laufende Prüfungen und die Notwendigkeit klarer Begründungen im Einzelfall.
Für den Einzelhandel bedeutet dies eine vorsichtige Planung: Termine sind möglich, aber anfällig für Widersprüche und gerichtliche Eilverfahren. Beschäftigte müssen zugleich gesetzliche Ruhezeiten und Arbeitsschutzvorschriften einhalten. Kommunen warnen vor wirtschaftlichen Schäden bei kurzfristigen Absagen und fordern eindeutige Leitplanken, um Planungssicherheit für 2027 zu schaffen.
Wie es weitergeht, hängt von zwei Faktoren ab: zum einen von anstehenden Gerichtsentscheidungen, die die Anforderungen an Anlass, Gebietszuschnitt und Sortimente weiter konkretisieren könnten; zum anderen von möglichen Anpassungen auf Landesebene. Bis dahin bleibt die Lage fragmentiert – mit regional unterschiedlichen Spielräumen, aber einem gemeinsamen Ziel: Rechtssicherheit für Tourismusorte, Handel und Beschäftigte bei Wahrung des Sonntagsschutzes.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).