Mecklenburg-Vorpommern stellt die Weichen für den Abschuss einzelner auffälliger Wölfe unter engen Auflagen. Nach Angaben aus Regierungskreisen erarbeiten die Landesregierung und die unteren Jagdbehörden derzeit einheitliche Vorgaben, mit denen in wiederholten Schadensfällen Ausnahmen zur Entnahme erteilt werden können. Parallel läuft in mehreren Landkreisen eine schriftliche Abfrage bei Jagdausübungsberechtigten, ob sie bereit sind, einen als Schadwolf eingestuften Einzelgänger im Auftrag der Behörden zu erlegen.
Rechtliche Grundlage ist die Aufnahme des Wolfes als jagdbare Art in das Bundesjagdgesetz, das seit April 2026 gilt. Es ermöglicht ein bundesweites Management mit Ausnahmen, belässt aber die Entscheidungsspielräume bei den unteren Behörden der Landkreise. Die Landesregierung betont, dass Entnahmen nur in eng begrenzten Einzelfällen, mit Blick auf den Erhaltungszustand der Art und nach dokumentierten Präventionsmaßnahmen der Weidetierhaltung zulässig sind.
Zur Umsetzung hat das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern den Landkreisen neue Hinweise und Verfahrensvorgaben übermittelt. In Schwerin unterstützt seit Januar 2026 das Kompetenzzentrum Wolf die Behörden fachlich. Dort werden Kriterien gebündelt, nach denen ein Tier als auffällig gilt, etwa wiederholte Risse trotz wirksamer Zäune oder nächtliches Einstallen der Herden.
Interessenvertreter reagieren gespalten: Landwirtschaftsverbände und Weidetierhalter erwarten sich von klaren Vorgaben einen verlässlicheren Schutz ihrer Herden und schnellere Entscheidungen nach wiederholten Rissen. Naturschutzverbände mahnen hingegen Zurückhaltung an und verlangen streng belegte Einzelfallprüfungen, einschließlich der Dokumentation zumutbarer Herdenschutzmaßnahmen und einer Abwägung gegenüber nicht letalen Alternativen.
Offen sind praktische Fragen der Durchführung. Dazu zählen die Auswahl und Einweisung der Jagdausübungsberechtigten, die Nachverfolgung, ob tatsächlich das zielindividuell freigegebene Tier entnommen wurde, sowie die Kontrolle der Auflagen im Revier. Zudem zeigen Erfahrungen aus anderen Bundesländern, dass Abschussverfügungen regelmäßig gerichtlich überprüft werden. Die Behörden müssen daher detailliert begründen, warum präventive Schutzmaßnahmen nicht ausreichen und weshalb eine Ausnahme rechtlich und fachlich geboten ist.
Für die nähere Zukunft sind zwei Zeitmarken entscheidend: die seit April 2026 gültige Bundesregelung und die nun laufende Umsetzung in den Landkreisen im Spätsommer und Herbst 2026. Maßstab für Genehmigungen soll sein, dass wiederholte Risse zweifelsfrei nachgewiesen sind, Herdenschutzmaßnahmen nachweislich umgesetzt wurden und die Entnahme verhältnismäßig ist.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).