Die Mietpreisbremse gilt weiterhin: Der Bundestag und die Bundesregierung haben die Bestimmungen zur Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn verlängert und ergänzt; die Befristung läuft nun bis zum 31. Dezember 2029. Damit bleibt die Kernregel bestehen, wonach die Miete bei Neuvermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die ortsübliche Vergleichsmiete in der Regel um höchstens zehn Prozent übersteigen darf. ([bundesregierung.de](https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/verlaengerung-mietpreisbremse-2350648?utm_source=openai))
Rechtsgrundlage und zentrale Änderungspunkte: Maßgeblich ist weiterhin § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Bundesregierung hat zugleich einen Gesetzentwurf und erläuternde Formulierungshilfen vorgelegt, mit denen der Anwendungsbereich präziser gefasst werden soll. Neu sind verbindlichere Vorgaben zur Begründung von Gebietserklärungen durch Länder sowie Regeln für Kurzzeitvermietungen und die Ausweisung von Möblierungszuschlägen. Diese Änderungen sollen Rechtsunsicherheiten reduzieren und die Durchsetzbarkeit erhöhen. ([bmj.de](https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/1025_Mietpreisbremse.html?utm_source=openai))
Möblierung und Transparenz: Für vollmöblierte Wohnungen nennt die Bundesregierung als Orientierungswert einen Möblierungszuschlag von bis zu zehn Prozent der Nettokaltmiete; der Zuschlag soll künftig transparent ausgewiesen werden, damit sich Mieterinnen und Mieter leichter gegen unzulässige Mehrforderungen wehren können. Anbieter müssen die Grundlage ihrer Preisbildung darlegen können. ([bundesregierung.de](https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/besserer-schutz-im-mietrecht-2426570?utm_source=openai))
Gerichtliche Bestätigung: Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Pressemitteilung die Verfassungsmäßigkeit der mietpreisbremsebezogenen Regelungen bestätigt. Eine gegen die Verlängerung gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg; das Gericht bestätigte die zulässigen Eingriffe in die Miethöhe bei Mietbeginn unter den geltenden Voraussetzungen. Damit ist die bundesrechtliche Grundlage gegenüber grundrechtlichen Angriffen bislang belastbar. ([bundesverfassungsgericht.de](https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/bvg26-012.html?utm_source=openai))
Kommunale Umsetzung und Kontrollen: Länder und Kommunen reagieren mit eigenen Maßnahmen zur Durchsetzung. Berlin hat die Landesregelung zur zulässigen Miethöhe bis Ende 2029 fortgeschrieben und baut Kontrollmechanismen aus; automatisierte Prüfungen von Wohnungsangeboten sollen Hinweise auf überhöhte Angebotsmieten liefern. Ziel ist eine bessere Identifikation und Ahndung von Verstößen. ([berlin.de](https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2025/pressemitteilung.1615170.php?utm_source=openai))
Folgen und Interessenlagen: Vermieterverbände kritisieren die stärkere Regulierung und fordern Änderungen etwa beim Möblierungszuschlag, während Mieterschutzorganisationen die Nachschärfungen als notwendig zur Durchsetzung bezahlbarer Mieten bewerten. Rechtsstreitigkeiten um Auslegung und Beweislast bleiben wahrscheinlich, so dass für konkrete Fälle weiterhin gerichtliche Klärungen zu erwarten sind. ([lobbyregister.bundestag.de](https://www.lobbyregister.bundestag.de/inhalte-der-interessenvertretung/regelungsvorhabensuche/RV0027846/490274?utm_source=openai))
Was Mieter und Vermieter jetzt tun sollten: Mieterinnen und Mieter sollten bei Neuverträgen die ortsübliche Vergleichsmiete prüfen und sich die Berechnung des Möblierungszuschlags schriftlich geben lassen; Vermieter sollten ihre Mietspiegelgrundlagen dokumentieren. Bei Unsicherheit empfiehlt sich frühzeitige rechtliche Beratung und das Einholen lokaler Mietspiegelangaben. Die gesetzlichen Änderungen gelten bundesweit, konkrete Anwendungsfragen klären die Länderverordnungen und Gerichte fortlaufend. ([bundesregierung.de](https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/verlaengerung-mietpreisbremse-2350648?utm_source=openai))
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).