Das Landgericht Ellwangen hat am 23. September 2026 den Befangenheitsantrag der Verteidigung im Mordprozess um die tödlichen Schüsse von Schrozberg zurückgewiesen. Auslöser war, dass ein ehrenamtlicher Schöffe während der Verlesung eines Waffengutachtens kurz eingenickt sein soll. Die Strafkammer ließ die Passage erneut verlesen und nahm eine schriftliche Erklärung des Schöffen zu dem Vorfall auf. Die Vorsitzenden hielten fest, die getroffenen Maßnahmen stellten die volle Wahrnehmung des Beweisstoffs sicher.
In dem Verfahren wird dem 37-jährigen Angeklagten vorgeworfen, im Februar 2026 seine 38-jährige Ehefrau vor dem gemeinsamen Dönerimbiss in Schrozberg erschossen zu haben. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm Mord aus Heimtücke vor. Nach Darstellung von Staatsanwaltschaft und Nebenklage stand die Tat im Zusammenhang mit Eifersucht. Das Paar hat drei Kinder. Der Prozess findet unter erhöhten Sicherheitsvorkehrungen statt.
Die Verteidigung argumentierte, das Einschlafen belege eine fehlende Unvoreingenommenheit des Schöffen und beeinträchtige damit die Unparteilichkeit des Spruchkörpers. Die Strafkammer folgte dieser Auffassung nicht. Ein kurzzeitiges Einnicken führe nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht automatisch zu einem Verfahrensfehler, wenn das Gericht den Ausfall durch geeignete Maßnahmen kompensiere. Dies sei durch die Wiederholung der Verlesung geschehen. Zudem liege eine schriftliche Einordnung des Schöffen vor, die den Vorfall erkläre und seine Bereitschaft zur weiteren Mitwirkung bestätige.
Rechtlich wäre bei einem stattgebenden Antrag der Einsatz eines Ersatzschöffen möglich gewesen. Hätte auch dieser nicht zur Verfügung gestanden, hätte im Extremfall ein Neuansatz des Verfahrens gedroht. Die Strafkammer stellte klar, dass sie die gebotene Verfahrensfairness und den Schutz der Rechte aller Beteiligten gegen den Fortgang des Verfahrens abgewogen habe.
Zuvor waren im Prozess kriminaltechnische Auswertungen und weitere Beweise eingeführt worden, darunter forensische Spurenauswertungen und Auswertungen von Sprachaufzeichnungen auf dem Mobiltelefon des Angeklagten. Aus den bislang erhobenen Beweisen leitet das Gericht keine abschließende Bewertung ab; die Beweisaufnahme wird fortgesetzt. Ob und wann ein Urteil ergeht, hängt nach Angaben aus dem Gerichtssaal vom weiteren Verlauf der Beweisaufnahme ab. Aussagen und Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten liegen in schriftlicher Form bei Gericht vor.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).