BR24 berichtet am 29. September 2026 über Fälle, in denen Netzbetreiber Photovoltaik-Anlagen aus der Ferne gedrosselt oder vorübergehend vom Netz getrennt haben. Solche Eingriffe sind in Deutschland zum Schutz von Netzstabilität und Sicherheit zulässig, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig sind. Betroffen ist in der Regel die Einspeisung ins öffentliche Netz; der Eigenverbrauch aus der eigenen Anlage bleibt meist möglich, es sei denn, es liegen Sicherheitsgründe vor.
Rechtsgrundlagen finden sich im Erneuerbare-Energien-Gesetz und im allgemeinen Energierecht. Sie erlauben Netzbetreibern, bei konkreten Netzengpässen, Störungen oder Gefährdungen die Einspeiseleistung zu reduzieren oder die Anlage vorübergehend abzuschalten. Voraussetzung ist, dass mildere Mittel nicht ausreichen und der Eingriff dokumentiert wird. Betreiber haben Anspruch darauf, über Anlass, Umfang und Dauer informiert zu werden. Für EEG-geförderte Anlagen können bei Einspeisemanagement Maßnahmen Entschädigungsansprüche bestehen; diese hängen vom Anlagentyp und der Vergütungsart ab.
Für Betreiber ergeben sich klare Pflichten: Erstens muss jede Photovoltaik-Anlage im Marktstammdatenregister vollständig und fristgerecht registriert sein. Fehlende oder falsche Angaben können Vergütungen mindern und eine Wiederzuschaltung verzögern. Zweitens müssen die vertraglich vereinbarten technischen Anforderungen erfüllt sein. Dazu zählen je nach Größe und Vergütungsmodell eine Fernsteuerbarkeit der Einspeiseleistung, ein geeigneter Netz- und Anlagenschutz sowie gegebenenfalls ein intelligentes Messsystem mit geeigneter Kommunikationsschnittstelle. Drittens sollten Betreiber die Erreichbarkeit sicherstellen und technische Kontakte beim Netzbetreiber aktuell halten, damit Ankündigungen und Rückmeldungen ankommen.
Praktisch treten Drosselungen vor allem bei größeren Anlagen oder in Netzen mit hoher Auslastung auf. In Einzelfällen führen Verteilnetzbetreiber auch angekündigte Steuerungstests durch. Wichtig ist, dass Eingriffe zeitlich begrenzt bleiben und nach Wegfall des Anlasses beendet werden. Wer seine Anlage in der Direktvermarktung betreibt, sollte vertraglich klären, wie Mindererlöse bei netzbedingten Reduktionen behandelt werden.
Bei Streit über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme können Betreiber eine begründete Darlegung des Netzbetreibers verlangen und den Vorgang dokumentieren. Ansprechpartner für Aufsicht und Hinweise ist die Bundesnetzagentur. Als Prävention empfiehlt sich eine turnusgemäße Anlagenwartung und die Prüfung, ob technische Nachrüstungen Engpässe entschärfen helfen. Wie häufig Abschaltungen künftig nötig sind, hängt vom lokalen Netzausbau, vom weiteren Zubau erneuerbarer Erzeugung und von regulatorischen Vorgaben ab; pauschale Prognosen sind nicht belastbar.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).