Das Oberlandesgericht Nürnberg hat am 16. September 2026 mitgeteilt, dass die Berufung eines verletzten Wanderers nach einem Felsabbruch in der Fränkischen Schweiz zurückgenommen wurde. Vorausgegangen war ein Hinweisbeschluss des Senats vom 29. Juli 2026 (Az.: 16 U 1394/25), in dem das Gericht keine Erfolgsaussichten für die Berufung sah. Damit ist das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth rechtskräftig, das die Klage abgewiesen hatte.
Der Wanderer war auf einem touristisch ausgewiesenen Steig von einem herabstürzenden Felsbrocken am Arm getroffen worden und hatte Schmerzensgeld gefordert. Er machte sowohl die Waldeigentümer als auch eine örtliche Bergsportvereinigung verantwortlich. Nach der Einschätzung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei Felsabbrüchen um eine waldtypische Gefahr, die etwa durch Verwitterung, Erosion oder Wurzelwirkung entstehen kann. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei nicht festzustellen, weil die Eigentümer keine zusätzliche Gefahrenquelle geschaffen hätten und der konkrete Abbruch nicht vorhersehbar gewesen sei.
Die touristische Kennzeichnung des Steigs oder das Anbringen einzelner Sicherungselemente führt nach der Entscheidung nicht zu einer generellen Haftungsübernahme für natürliche Felsabbrüche. Für die von ihr angebrachten Sicherungseinrichtungen trägt die Bergsportvereinigung allerdings Verantwortung; um solche Vorrichtungen ging es im konkreten Schadensfall nicht. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass Waldeigentümer für naturgegebene Risiken des Waldbesuchs grundsätzlich nicht einstehen müssen.
Die Entscheidung reiht sich in die obergerichtliche Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht ein. Danach müssen Spaziergänger und Wandernde naturraumtypische Gefahren in zumutbarem Maß selbst tragen. Eine Haftung von Kommunen, Grundeigentümern oder Vereinen kommt dort in Betracht, wo Risiken klar erkennbar und mit verhältnismäßigen Mitteln beherrschbar sind. Die Nürnberger Richter stellten klar, dass die nun bestätigte Klageabweisung keine Einladung ist, auf sinnvolle Sicherungsmaßnahmen generell zu verzichten. Maßgeblich bleiben die Umstände des Einzelfalls und die Frage, ob ein Gefahrenpunkt mit zumutbarem Aufwand abzusichern oder zu warnen gewesen wäre.
Nach der Rücknahme der Berufung ist der Zivilrechtsstreit abgeschlossen. Das Oberlandesgericht Nürnberg verwies in seiner Pressemitteilung auf die Rechtsgrundsätze zur Eigenverantwortung im Wald und die fehlende Pflicht, vor unvorhersehbaren, naturbedingten Ereignissen umfassend zu warnen oder abzusperren.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).