Am 30. Oktober 2026 sorgte eine Eintragung im Online‑Register für Aufsehen: Unter dem Datum 24. Juli 2026 war laut Medienberichten der Begriff „Nabada“ als Wortmarke mit der Anmeldungsangabe Red Bull Germany GmbH & Co. KG und der Adresse Magirus‑Deutz‑Straße 12, 89077 Ulm geführt. Die Folge war erhebliche Empörung in der Stadt und in der Öffentlichkeit, weil das Nabada als fester Bestandteil der Ulmer Schwörwoche und kommunales Kulturgut gilt.
Das Unternehmen widersprach der Darstellung umgehend. Red Bull habe der Stadtverwaltung in einem anwaltlichen Schreiben mitgeteilt, dass weder die Mandantschaft noch das Unternehmen oder von ihm beauftragte Agenturen die Marke angemeldet hätten. Nach Darstellung des Konzerns liege die in den Registern sichtbare Anmeldung nicht in seinem Verantwortungsbereich. Mehrere regionale Medien berichteten über das Dementi und über die Diskrepanz zwischen Registereintrag und Unternehmensangabe.
Die Stadt Ulm forderte die vermeintliche Markeninhaberin zunächst zur Rücknahme der Anmeldung auf und schaltete anschließend Anwälte ein; die Verwaltung machte deutlich, dass man die Herkunft der Eintragung klären und den Schutz des Begriffs „Nabada“ gegenüber unberechtigten Eintragungen verteidigen wolle. Die Ratshandlung erfolgte mit Hinweis auf die Bedeutung des Nabada für die städtische Identität und auf mögliche wirtschaftliche Folgen, sollte eine fremde Nutzung der Bezeichnung ohne Zustimmung durchgesetzt werden.
Recherchen der regionalen Presselandschaft verweisen zugleich auf eine technische Erklärung: Marken können nach den Prüfungsregeln des Deutschen Patent‑ und Markenamts (DPMA) erst nach Prüfung und innerhalb bestimmter Fristen eingetragen werden; zugleich sind Eintragungen im Register in manchen Fällen vorläufig sichtbar, auch wenn die tatsächliche rechtliche Verantwortlichkeit strittig ist. Medien zitierten das DPMA‑Register als Ausgangspunkt der Berichterstattung, während Red Bull das Registerergebnis als nicht mit der eigenen internen Dokumentation vereinbar bezeichnete.
Aus juristischer Sicht sind mehrere Fragen offen: Wer hat die Anmeldung tatsächlich veranlasst, mit welchen Angaben und zu welchem Zwecke, und ob eine missbräuchliche Verwendung oder Identitätsvortäuschung vorliegt. Die Stadt Ulm positionierte sich klar: Eine Kommerzialisierung des Begriffs ohne Beteiligung der Stadt werde nicht hingenommen. Rechtlich würde der Fall gegebenenfalls zivil‑ und strafrechtliche Gesichtspunkte (etwa Urkunden‑ oder Identitätsfälschung) berühren; Entscheidungen hierzu liegen bei den jeweils zuständigen Behörden und Gerichten.
Die weitere Entwicklung hängt nun von den Prüfungen des DPMA, den Antworten der registrierten Inhaberin und möglichen Ermittlungen ab. Bislang beruhen die Meldungen auf einer Kombination aus Registereintrag und dem Dementi des beschriebenen Unternehmens; die sachliche Klärung bleibt Aufgabe der nächsten Tage.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).