In Ulm haben am 5. Oktober 2026 drei Angeklagte zum Auftakt eines Strafverfahrens Geständnisse zu einer Serie von Bauschaum-Attacken auf Fahrzeuge abgelegt. Die Einlassungen wurden von Verteidigern verlesen. Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft Ulm zeigten die Beschuldigten Reue; der strafrechtliche Vorwurf lautet auf gemeinschaftliche Sachbeschädigung.
Die Ermittler führen die Taten auf den Zeitraum seit Dezember 2024 zurück. Betroffen waren vor allem Parkplätze und ruhende Fahrzeuge in mehreren Bundesländern, darunter in Ulm, Neu-Ulm, Blaubeuren, Schönefeld und Berlin. Der Modus Operandi: In die Auspuffrohre der Fahrzeuge wurde Bauschaum gesprüht, teils wurden Aufkleber hinterlassen, die die Aktionen als vermeintliche Klima-Proteste erscheinen lassen sollten. Nach Behördenangaben waren hunderte Pkw betroffen.
Über die reine Schadensserie hinaus prüfen die Strafverfolger ein politisches Motiv. Nach bisherigem Ermittlungsstand besteht der Verdacht, dass die Aktionen im Auftrag externer Hintermänner erfolgt sein könnten, um vor der Bundestagswahl 2025 gezielt Stimmung zu erzeugen. Als Bezahlung seien den Tätern pro beschädigtem Fahrzeug 100 Euro in Aussicht gestellt worden. Hinweise aus Ermittlungsakten deuten auf einen möglichen pro-russischen Hintergrund des Auftraggebers hin. Diese Bewertung stammt von den Ermittlungsbehörden und ist Gegenstand der laufenden Beweisaufnahme; ein abschließender Nachweis liegt derzeit nicht vor.
Zum Prozessauftakt skizzierten Gericht und Verfahrensbeteiligte die offenen Punkte: Zu klären sind insbesondere die Rolle möglicher Mittelsmänner, die Herkunft der Zahlungen sowie die Frage, ob die Vorfälle über die Sachbeschädigung hinaus als gezielte Wahlbeeinflussung zu bewerten sind. Die Strafzumessung hängt von der individuellen Tatbeteiligung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ab.
Die Anklage war nach umfangreichen Ermittlungen bereits im Frühjahr 2026 erhoben worden. Der jetzige Prozessschritt bündelt die Verfahren gegen die drei Beschuldigten. Medien hatten die mutmaßlichen Hinterleute und Ausführenden im Vorfeld als „Wegwerf-Agenten“ bezeichnet; diese Zuschreibung ist nicht Teil des strafrechtlichen Tatvorwurfs. Die Verantwortlichen betonten im Gerichtssaal, dass die Unschuldsvermutung für alle nicht rechtskräftig Verurteilten gilt.
Die Verhandlung wird fortgesetzt. Für Geschädigte bleibt zunächst entscheidend, ob und in welcher Höhe zivilrechtliche Ansprüche wegen Reparaturkosten oder Nutzungsausfällen durchsetzbar sind. Strafrechtlich steht im Vordergrund, ob sich aus den ermittelten Strukturen überregionale Bezüge ergeben, die über einzelne Sachbeschädigungen hinausreichen.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).