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Untervermietung bei Abwesenheit: Wann Vermieter zustimmen müssen

Mieter dürfen ihre Wohnung ohne Zustimmung nicht weitergeben. Bei zeitweiliger Abwesenheit greift häufig § 553 BGB – die Verweigerung der Erlaubnis muss begründet sein. Stand: 7. November 2026.

Bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Mieters gilt in Deutschland: Die Wohnung oder Teile davon dürfen Dritten nur mit Zustimmung des Vermieters überlassen werden. Rechtsgrundlagen sind § 540 BGB und § 553 BGB. Unerlaubte Untervermietung kann als Pflichtverletzung gewertet werden und bis zur Kündigung führen; darum ist die Erlaubnis vorab einzuholen.

Zentral ist die Unterscheidung zwischen vollständiger und teilweiser Gebrauchsüberlassung. § 553 BGB eröffnet dem Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Teilen der Wohnung, wenn nach Vertragsabschluss ein berechtigtes Interesse entstanden ist. Solche Interessen kommen regelmäßig bei befristeten beruflichen Einsätzen an einem anderen Ort, einem Studienaufenthalt oder einer vorübergehenden Doppelmiete wegen Zweitwohnsitz in Betracht. Für die vollständige Weitergabe der Wohnung bleibt § 540 BGB maßgeblich; hier besteht kein automatischer Anspruch auf Zustimmung.

Der Vermieter darf die Erlaubnis nicht ohne sachlichen Grund verweigern. Anerkannte Ablehnungsgründe sind insbesondere Überbelegung, eine konkrete Gefährdung des Hausfriedens, unzumutbare Mehrbelastungen oder eine geplante Nutzung zu gewerblichen Zwecken. Das gilt auch für kurzfristige, häufig wechselnde Gäste. Liegt ein berechtigtes Interesse vor und stehen keine schutzwürdigen Belange des Vermieters entgegen, ist die Erlaubnis im Regelfall zu erteilen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat dies für typische Fallkonstellationen bestätigt; zugleich wurden Grenzen etwa bei der kompletten Weitergabe der Wohnung betont.

Praktisch empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage an den Vermieter. Sie sollte den genauen Zeitraum, die Person des vorgesehenen Untermieters mit Kontaktdaten sowie die Gründe für das berechtigte Interesse benennen und – soweit möglich – belegen, zum Beispiel durch Arbeitsvertrag, Studienbescheinigung oder Entsendeunterlagen. Änderungen, etwa ein Personenwechsel, sind erneut anzuzeigen. Eine pauschale Klausel im Mietvertrag, die jede Untervermietung verbietet, ist im Lichte von § 553 BGB regelmäßig unwirksam, entbindet aber nicht von der Pflicht zur vorherigen Zustimmung im Einzelfall.

Wichtig für Mieter: Die Haftung für Schäden des Untermieters trifft zunächst den Hauptmieter. Ein klarer, schriftlicher Untermietvertrag schafft Rechtssicherheit, etwa zu Miete, Nebenkosten, Hausordnung und Haftung. Beratung durch einen Mieterverein kann helfen, Ansprüche korrekt geltend zu machen und Risiken zu vermeiden. Stand: 7. November 2026.

Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).

Quellen

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