Die Kommunalaufsicht des Landkreises Oberhavel hat am 8. Oktober 2026 die Beanstandung der Veltener Bürgermeisterin Manuela Nebel gegen einen Ratsbeschluss zur „religiösen Neutralität städtischer Einrichtungen“ nicht bestätigt. Damit bleibt ein von der Stadtverordnetenversammlung mehrheitlich gefasster Grundsatz in Kraft, wonach die dauerhafte oder regelmäßige Nutzung städtischer Räume als Ersatzstätte für religiöse Versammlungen künftig ausgeschlossen sein soll. (Beschlussnummer 2026/078). ([velten.de](https://velten.de/index.php?FID=3631.42271.1&ModID=7&object=tx%2C3631.5.1&utm_source=openai))
Der Beschluss war in der Stadtverordnetenversammlung ursprünglich am 26. März 2026 und in einer erneuten Sitzung am 21. Mai 2026 mehrheitlich gefasst worden; maßgeblich unterstützten die Fraktionen AfD, Pro Velten und die Gruppe „Die Heimat“ die Vorlage. Bürgermeisterin Nebel hatte die Regelung beanstandet und auf mögliche Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot und Verfassungsrechte verwiesen. Die Kommunalaufsicht kommt nun zu dem Ergebnis, dass der Beschluss rechtmäßig sei und die Beanstandung zurückzuweisen ist. ([velten.de](https://velten.de/index.php?FID=3631.42271.1&ModID=7&object=tx%2C3631.5.1&utm_source=openai))
Kritikerinnen und Kritiker deuten den Beschluss als gezielte Einschränkung religiöser Gruppen, namentlich muslimischer Gemeinden, die bisher einzelne städtische Räume für regelmäßige Gebete und Versammlungen nutzten. Lokale Medien und zivilgesellschaftliche Akteure berichteten über Proteste und öffentliche Unruhe in der Stadt nach Bekanntwerden der Entscheidung. Vertreterinnen der betroffenen Gemeinden haben gegenüber der Presse Rechtsschutz und eine genaue Prüfung möglicher Folgen für die Religionsausübung angekündigt. ([moz.de](https://www.moz.de/lokales/hennigsdorf/afd-in-velten-entscheidung-zu-umstrittenem-beschluss-gefallen-79547934.html?utm_source=openai))
Rechtlich ist der Fall nicht abschließend entschieden: Kommunale Regelungen zu Nutzungsbedingungen für öffentliche Räume unterliegen sowohl dem kommunalrechtlichen Prüfmaßstab als auch grundrechtlichen Vorgaben zur Religionsfreiheit und Gleichbehandlung. Die Kommunalaufsicht sah in diesem Fall keine hinreichende Rechtsgrundlage für eine Beanstandung; Betroffene können den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten beschreiten. Eine solche gerichtliche Auseinandersetzung dürfte die Bedeutung der Vorlage und die Grenzen kommunaler Ordnungsbefugnisse erneut klären.
Für Velten stehen nun administrative Folgewirkungen an: Die Verwaltung muss die Vergaberegeln für städtische Räume formell umsetzen und betroffene Gruppen über Änderungen informieren. Für die politische Debatte bleibt die Frage zentral, inwiefern kommunale Neutralitätsgebote mit dem Schutz religiöser Praxis vereinbar sind und wie Kommunen pluralistische Teilhabe sicherstellen können, ohne gesetzliche Vorgaben zu verletzen. ([velten.de](https://velten.de/index.php?FID=3631.42271.1&ModID=7&object=tx%2C3631.5.1&utm_source=openai))
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).