Das Verwaltungsgericht Göttingen hat am 30. September 2026 eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verfügte Abschiebungsandrohung gegen eine 39-jährige chinesische Staatsangehörige aufgehoben. Nach Gerichtsangaben wäre der Frau im Fall einer Rückführung nach China konkret die Todesstrafe ausgesetzt. Eine Abschiebung sei deshalb derzeit unzulässig.
Der Beschluss betrifft eine Frau, die in Deutschland wegen eines Tötungsdelikts verurteilt wurde. Das zugrunde liegende Verbrechen ereignete sich 2015 in Göttingen. Unabhängig von der strafrechtlichen Verurteilung stellte das Gericht im aufenthaltsrechtlichen Eilverfahren auf zwingende Schutzverbote ab: Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Aufenthaltsgesetz sind Abschiebungen untersagt, wenn Betroffenen im Zielstaat die Todesstrafe oder unmenschliche Behandlung droht. Diese Gefahr hat das Gericht hier bejaht.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Göttingen aus, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe die Risiken im konkreten Einzelfall nicht ausgeräumt. Entscheidend sei nicht die generelle Strafpraxis in China, sondern die individuelle Gefahrenlage der Klägerin. Solange die Gefahr der Todesstrafe im Zielstaat nicht verlässlich ausgeschlossen werden könne, greife das Abschiebungsverbot. Der Beschluss setzt die Vollziehung der Abschiebungsandrohung vorerst aus.
Die Entscheidung verdeutlicht die Trennung zwischen Strafvollstreckung und Aufenthaltsrecht: Eine strafrechtliche Verurteilung allein begründet keine automatische Ausreisepflicht, wenn vorrangige menschenrechtliche Verbote entgegenstehen. Maßgeblich ist eine aktuelle, einzelfallbezogene Bewertung der Lage im Herkunftsland. Diese Prüfung obliegt den Verwaltungsgerichten; sie stützen sich auf völker- und verfassungsrechtliche Schutzstandards.
Wie es in dem Verfahren weitergeht, ist offen. Gegen den Beschluss können Rechtsmittel eingelegt werden. Möglich ist insbesondere eine Beschwerde der Behörde bei der nächsthöheren Instanz. Bis zu einer anderslautenden Entscheidung bleibt eine Abschiebung in das Herkunftsland der Frau untersagt.
Der Fall reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechung ein, nach der die Bundesrepublik niemanden in einen Staat überstellt, in dem die Todesstrafe konkret droht. Für Ausländerbehörden bedeutet dies, dass selbst bei schweren Straftaten eine detaillierte Prüfung der menschenrechtlichen Risiken im Zielstaat erforderlich bleibt. Das Gericht betonte, solche Bewertungen müssten aktuell, nachvollziehbar und auf den Einzelfall bezogen sein.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).