Vor dem Arbeitsgericht Wilhelmshaven hat es am 28. Oktober 2026 in einem Kündigungsschutzverfahren keine Einigung gegeben. Verhandelt wurde die fristlose Kündigung einer langjährigen Verwaltungsmitarbeiterin des Friedel-Orth-Hospizes in Jever. Der diakonische Träger mission:lebenshaus hatte die Trennung mit der Kandidatur der Frau für die AfD bei der Kommunalwahl begründet. Das Verfahren bleibt anhängig.
Nach Angaben aus dem Verfahren war die Mitarbeiterin seit rund 15 Jahren im Hospiz beschäftigt. Vor der Kündigung war sie abgemahnt und aufgefordert worden, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Die Einrichtung verwies darauf, sie verhalte sich parteipolitisch neutral, könne aber Mitarbeiterinteressen nicht unterstützen, wenn diese in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu den eigenen diakonischen Grundwerten stünden. Die Betroffene hält dem entgegen, ihre private politische Betätigung beeinträchtige die Arbeit im Hospiz nicht. Sie klagt auf Wiedereinstellung.
Juristisch berührt der Fall das Spannungsfeld zwischen der durch das Grundgesetz geschützten Freiheit politischer Betätigung von Beschäftigten und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht. Letzteres räumt Kirchen und ihren diakonischen Trägern als sogenannte Tendenzbetriebe eigene Anforderungen an Loyalität und Bindung an den kirchlichen Auftrag ein. Arbeitsrechtlich ist dabei zu prüfen, ob und inwieweit eine Parteikandidatur außerhalb der dienstlichen Tätigkeit die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Die veröffentlichte Rechtsprechung zu vergleichbaren Konstellationen ist bislang nicht einheitlich, systematische Leitentscheidungen fehlen.
Für diakonische und andere kirchliche Arbeitgeber hat das Verfahren Signalwirkung. Je nach Ausgang könnte es die Maßstäbe für Loyalitätsanforderungen in nichtverkündigungsnahen Funktionen präzisieren oder bestehende Spielräume bestätigen. Gewerkschaften und Juristen verweisen in diesem Zusammenhang regelmäßig auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Kündigungen wegen außerdienstlicher Aktivitäten müssen sich an der konkreten Störung des Arbeitsverhältnisses messen lassen. Kirchliche Träger betonen umgekehrt ihren Auftrag, Mitarbeitende auf Wertebindung und Glaubwürdigkeit der Einrichtung zu verpflichten.
Das Arbeitsgericht Wilhelmshaven informierte nach dem Gütetermin darüber, dass der Rechtsstreit fortgesetzt wird. Über weitere Schritte und Termine wird gesondert entschieden. Beide Seiten signalisierten die Bereitschaft, das Verfahren bis zu einer gerichtlichen Klärung weiterzuführen.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).