Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 15. Oktober 2026 entschieden, dass das Diesterweg-Gymnasium Schülerinnen und Schülern das demonstrative Ausüben religiöser Riten auf dem Schulgelände untersagen darf. Die betreffende Bestimmung der Schulordnung, die auf den Schutz des Schulfriedens zielt, sei rechtmäßig. Eine Klage eines Vereins, der eine Benachteiligung insbesondere muslimischer Schülerinnen und Schüler geltend gemacht hatte, wiesen die Richter ab.
Nach Gerichtsangaben beruhte die Entscheidung auf konkreten Vorkommnissen an der Schule. Wiederholte Auseinandersetzungen mit religiösem Bezug hätten den Schulfrieden beeinträchtigt. Die Kammer hob hervor, die Regelung sei neutral formuliert und erfasse alle demonstrativen religiösen Handlungen gleichermaßen. Eine unmittelbare Ungleichbehandlung sei daher nicht ersichtlich. Zudem seien mildere Mittel zur Wahrung des Schulfriedens nicht erkennbar gewesen. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden; rechtskräftig ist die Entscheidung damit noch nicht.
Die Entscheidung steht in einer Linie mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat Beschränkungen öffentlicher Ritualhandlungen in staatlichen Schulen für zulässig erklärt, wenn dies zum Schutz des Schulfriedens erforderlich ist und die Maßnahmen neutral sowie verhältnismäßig ausgestaltet sind. Das Verwaltungsgericht Berlin knüpft an diese Maßstäbe an und betont die Notwendigkeit einer konkreten Gefahrenlage oder Störung vor Ort.
Für Berliner Schulen bedeutet das Urteil, dass schulordnungsrechtliche Verbote demonstrativer religiöser Riten rechtlich Bestand haben können, sofern sie an nachweisbare Störungen anknüpfen und gleichheitsgerecht formuliert sind. Zugleich bleibt die Einzelfallprüfung entscheidend: Nicht jede sichtbare Religionsausübung ist untersagt, vielmehr kommt es auf den demonstrativen Charakter, die konkrete Situation und die Auswirkungen auf den Unterrichts- und Schulfrieden an.
Offen bleibt, ob und wie die Schulverwaltung das Spannungsverhältnis zwischen Religionsfreiheit und schulischer Ordnung künftig präziser rahmt. Diskutiert werden seit Längerem Verfahren zum Umgang mit Gebetswünschen und die Frage, ob und unter welchen Bedingungen Räume bereitgestellt werden sollten. Eine übergreifende Leitlinie der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie könnte hier Rechtssicherheit erhöhen. Bis zu einer möglichen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gilt am Diesterweg-Gymnasium weiterhin die bestehende Schulordnung.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).