Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 24. August 2026 das Urteil des Landgerichts Ansbach im Verfahren um einen Messerangriff in Heilsbronn aufgehoben. Nach übereinstimmenden Gerichtsangaben, über die der Bayerische Rundfunk berichtete, beanstandete der BGH Rechtsfehler bei der Strafzumessung und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Ansbach zurück.
Der Fall betrifft eine Attacke vom 6. Februar 2025 in Heilsbronn. Ein 41-jähriger Mann erlitt damals auf offener Straße lebensgefährliche Stichverletzungen, überlebte aber. Die Ermittlungen führte die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft Ansbach erhob im Sommer 2025 Anklage. Der Prozess vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Ansbach begann im November 2025; in erster Instanz wurde der Angeklagte wegen versuchter Mord verurteilt und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft die rechtliche Bewertung im Strafausspruch. In Revisionsverfahren prüft der BGH nicht die Beweise neu, sondern kontrolliert, ob materielles und formelles Recht korrekt angewandt wurden. Der Senat monierte, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe rechtliche Maßstäbe fehlerhaft herangezogen haben könnte. Das erfordert eine erneute Verhandlung, in der die strafmildernden und strafschärfenden Umstände rechtsfehlerfrei abgewogen werden müssen.
Mit der Aufhebung ist der Fall zurück bei der Justiz in Mittelfranken. Das Landgericht Ansbach wird die Sache erneut verhandeln und einen neuen Strafausspruch treffen. Zu Einzelheiten des Beschlusses – etwa zum genauen Umfang der Aufhebung – wurden zunächst keine weiteren Angaben bekannt. Für die Beteiligten bedeutet die Entscheidung einen weiteren Termin vor der Strafkammer; die bisherige Verfahrenslage bleibt, abgesehen von der beanstandeten Strafzumessung, unberührt.
Der Fall reiht sich in mehrere Entscheidungen ein, in denen der BGH jüngst Strafaussprüche wegen rechtlicher Fehler überprüft hat. Zugleich unterstreicht er die begrenzte Prüfungsbefugnis der Revisionsinstanz: Die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz sind grundsätzlich bindend, während Rechtsanwendungsfehler – wie im vorliegenden Verfahren – zur Aufhebung und Zurückverweisung führen können. Das Landgericht Ansbach und die Staatsanwaltschaft Ansbach wurden über die Entscheidung informiert; der Zeitpunkt der neuerlichen Hauptverhandlung steht noch nicht fest.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).