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Bundesbehindertenbeauftragter verlangt Pflicht zu Frauenbeauftragten in Wohneinrichtungen

Nach Recherchen des SWR zu Gewalt gegen Frauen mit Behinderungen fordert der Bundesbehindertenbeauftragte am 21. August 2026 eine gesetzliche Pflicht für Frauenbeauftragte in stationären Wohneinrichtungen.

Der Bundesbehindertenbeauftragte hat am 21. August 2026 eine gesetzliche Verpflichtung gefordert, in stationären Wohneinrichtungen Frauenbeauftragte einzusetzen. Anlass sind aktuelle SWR-Recherchen zu hoher Gewaltbetroffenheit von Frauen mit Behinderungen in Einrichtungen sowie dokumentierte Lücken in Schutz- und Beschwerdestrukturen. Die Funktion von Frauenbeauftragten soll demnach verbindlich verankert und mit klaren Zuständigkeiten, Qualifikationsanforderungen und Ressourcen ausgestattet werden.

Rechtlich ist die Lage bislang uneinheitlich. In Werkstätten für behinderte Menschen sind Frauenbeauftragte seit mehreren Jahren bundesrechtlich vorgesehen. In Wohneinrichtungen hingegen existiert in vielen Teilen Deutschlands keine Pflicht zur Bestellung; oft gibt es nur Empfehlungen oder Modellprojekte einzelner Länder. Zuständigkeiten liegen überwiegend bei den Ländern und den Trägern der Einrichtungen, was zu unterschiedlichen Standards führt.

Die Forderung des Bundesbehindertenbeauftragten stützt sich auf vorliegende Evidenz. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat im Juni 2026 erneut auf eine unzureichende Schutzlage hingewiesen. Bereits 2021 dokumentierte eine Untersuchung im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales strukturelle Defizite in Gewaltschutzkonzepten: zu wenig unabhängige Beschwerdewege, mangelnde Anbindung an externe Hilfen und personelle Engpässe in Einrichtungen. Solche Befunde decken sich mit Berichten aus der Praxis über Hürden beim Melden von Übergriffen.

Der Beauftragte schlägt ein Bündel von Maßnahmen vor: eine Pflicht zur Bestellung von Frauenbeauftragten in allen Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, regelmäßige Fortbildungen, klare und unabhängige Melde- und Beschwerdewege, verbindliche Präventions- und Interventionspläne sowie Berichtspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden. Frauen- und Behindertenverbände begrüßen den Vorstoß grundsätzlich, mahnen aber an, die Rolle mit ausreichender Finanzierung, Zeitbudgets und einer unabhängigen Stellung auszustatten, um wirksam arbeiten zu können.

Als normativer Rahmen verweist der Beauftragte auf die UN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere Artikel 16, der Staaten zu wirksamem Schutz vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch verpflichtet. Die konkrete Umsetzung einer neuen Pflicht wäre rechtlich vor allem in den Wohn- und Teilhabegesetzen der Länder zu verankern; der Bund könnte über das Sozialrecht sowie Förderprogramme Mindeststandards und Anreize setzen. Politische Entscheidungen auf Bundes- und Länderebene würden den weiteren Fahrplan bestimmen, einschließlich Fristen und Aufsicht.

Mit der vorgeschlagenen Reform stünde ein klarer Maßstab für Prävention und Aufarbeitung von Gewalt in einem Bereich, in dem Betroffene besonders abhängig von Strukturen und Personal sind. Ziel ist es, Beschwerden niedrigschwellig zu ermöglichen, Risiken früh zu erkennen und Verantwortlichkeiten transparent zu machen.

Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).

Quellen

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