Bayern

Bundesgesellschaft für Endlagerung: Bayern kann das Standortauswahlverfahren nicht einseitig stoppen

Die Bundesgesellschaft für Endlagerung veröffentlichte am 27. Oktober 2026 einen neuen Arbeitsstand zur Endlagersuche. Das Verfahren ist bundesrechtlich geregelt; ein einzelnes Bundesland kann es nicht per Landesbeschluss beenden, wohl aber Einfluss nehmen und rechtlich…

Kurzmeldung

Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) hat am 27. Oktober 2026 einen neuen Arbeitsstand zur Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle veröffentlicht. Die Karten und Begleitunterlagen zeigen eine weitere fachliche Eingrenzung von Teilgebieten, in denen geologische Voraussetzungen grundsätzlich als geeignet gelten. Das Standortauswahlverfahren ist im Standortauswahlgesetz (StandAG) geregelt und läuft als Bundesverfahren mit definierten Phasen; deshalb kann ein einzelnes Land das Verfahren nicht einseitig beenden.

Für den Freistaat Bayern bedeutet der aktuelle Arbeitsstand: Teile Bayerns sind nach den von der BGE angewandten geowissenschaftlichen Kriterien bereits ausgeschlossen oder rücken für die engere Bewertung in den Hintergrund. Zuständig für die rechtliche Aufsicht über die Durchführung des Verfahrens ist das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), fachpolitisch begleitet das Bundesumweltministerium die weiteren Schritte. Konkrete Entscheidungen, welche Standortregionen erkundet werden, sollen erst nach Abschluss der Bewertungsphasen fallen.

Dennoch hat Bayern Handlungsmöglichkeiten: Die Staatsregierung kann in Regionalkonferenzen, in fachlichen Anhörungen und im Rat der Regionen fachliche Einwände, sozioökonomische Bedenken und Schutzinteressen einbringen. Das StandAG sieht umfangreiche Beteiligungs- und Prüfrechte für betroffene Länder und Kommunen vor; rechtliche Schritte gegen einzelne Verfahrensschritte sind möglich und wurden bereits in der Vergangenheit angekündigt oder geprüft. Formal beanstandete Verfahrensschritte oder gerichtliche Verfahren können den Zeitplan verzögern, das Verfahren aber nicht per Kabinettsbeschluss stoppen.

Wichtig bleibt die Trennung zwischen juristischer Durchsetzbarkeit und politischer Wirksamkeit: Politischer Druck auf Bundesebene kann Änderungen an Kriterien oder Priorisierungen bewirken, ersetzt aber nicht die gesetzlich vorgeschriebene, wissenschaftsbasierte Bewertung. Die nächsten Wochen werden zeigen, welche Landesteile in Bayern in der engeren Auswahl verbleiben und wie Behörden, Kommunen und Bürgervertretungen die nun veröffentlichten Karten und Daten prüfen und kommentieren. (Stand: 27. Oktober 2026)

Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).

Quellen

Ende des Artikels

Anzeige

Aus dem PHOTRA-Netzwerk