Die Bundesregierung hat am 21. August 2026 in einer Antwort an den Deutschen Bundestag bekräftigt, dass die Feststellung einer Behinderung und die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises in der Zuständigkeit der Länder liegen. Damit bestätigt sie die bestehende Praxis der Sozialverwaltung, nach der die Ausführung des Schwerbehindertenrechts von den Ländern organisiert und umgesetzt wird.
Als rechtliche Grundlage nennt die Regierung das SGB IX sowie landesrechtliche Ausführungsvorschriften. Sie verweist zudem auf das Föderalprinzip im Grundgesetz, wonach die Ausführung von Bundesgesetzen grundsätzlich den Ländern obliegt. Je nach Bundesland unterscheiden sich die zuständigen Behörden – häufig Versorgungsämter oder Landesämter –, Verfahrenswege und Formulare; dies führt zu Abweichungen etwa bei Bearbeitungszeiten, Erreichbarkeit und Auskünften. An der materiellen Rechtslage – wer anspruchsberechtigt ist und welche Nachteilsausgleiche gelten – ändert die organisatorische Zuordnung nichts.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales betont zugleich, der Bund verfüge über Gesetzgebungskompetenzen zur Gleichstellung und zur Barrierefreiheit und könne daher Rahmenvorgaben setzen. Im Kontext der Fortentwicklung des Behindertengleichstellungsgesetzes verweist die Bundesregierung auf laufende Bund-Länder-Abstimmungen, die auf einheitlichere Antragswege, Musterformulare, zentrale Informationsangebote und den Ausbau digitaler Verfahren abzielen. Ziel sei es, bundesweit vergleichbare Standards zu schaffen, ohne die Ausstellerfunktion der Länder anzutasten.
Eine Verlagerung der rechtlichen Zuständigkeit für die Feststellung einer Schwerbehinderung wäre nach Darstellung der Regierung nur mit gesetzgeberischen Schritten von Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat möglich. Entsprechende Vorstöße liegen dem Parlament derzeit nicht vor; die Regierung sieht den Schwerpunkt aktuell in der kooperativen Vereinheitlichung von Verwaltungsabläufen.
Für Betroffene hat die bekräftigte Zuständigkeitsverteilung vor allem administrative Folgen: Fristen, Nachweisanforderungen und Serviceangebote können regional variieren. Anträge auf Feststellung einer Behinderung und auf Ausstellung des Ausweises sind bei der jeweils zuständigen Behörde des Wohnsitzlandes zu stellen. Einheitlichere Erläuterungen zum Verfahren und zu Nachteilsausgleichen sollen die Transparenz erhöhen.
Die Aussagen beruhen auf der aktuellen Regierungsantwort und auf Unterlagen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; sie präzisieren die föderale Aufgabenverteilung und umreißen Kooperationsfelder zwischen Bund und Ländern. Ein verbindlicher Zeitplan für die angestrebte Vereinheitlichung von Verfahren wird nicht genannt; Effizienzgewinne werden von der Bundesregierung als Ziel, nicht aber als bereits gesicherte Folge beschrieben.
Redakteur: Phillipe Schmidt-Araguin (Artikel mit KI-Unterstützung).