Nach Angaben aus dem Deutschen Bundestag vom 23. August 2026 hat die Bundesregierung das EuGH-Urteil in der Rechtssache Nova Iberomoldes vom 4. Juni 2026 geprüft und sieht daraus derzeit keine unmittelbaren Folgen für die deutsche Grunderwerbsteuer. Die rechtliche Bewertung verweist auf Besonderheiten des portugiesischen Falls und Unterschiede zwischen dem dortigen Recht und dem deutschen Grunderwerbsteuergesetz.
Der Europäische Gerichtshof entschied in C-837/24, dass eine portugiesische Steuer auf die Einlage von Anteilen bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie 2008/7/EG verstoßen kann. Im Kern geht es um die Frage, ob eine solche Einlage als von der Richtlinie erfasste Vereinigung von Kapital oder als Umstrukturierung einzustufen ist und ob dadurch eine unionsrechtlich unzulässige indirekte Steuer entsteht. Diese Einordnung betrifft das Verhältnis nationaler Grunderwerbsteuern zu unionsrechtlichen Vorgaben.
Für Deutschland betont die Bundesregierung, dass wesentliche Tatbestandsmerkmale und Anknüpfungspunkte der Grunderwerbsteuer von jenen in Portugal abweichen. Deshalb lasse sich die EuGH-Argumentation nicht ohne Weiteres auf deutsche Share-Deals oder Sacheinlagen übertragen. Eine pauschale Infragestellung des Grunderwerbsteuergesetzes sei aus der Entscheidung nicht abzuleiten.
Gleichwohl bleibt der Prüfauftrag bestehen: Ressorts und Fachgremien analysieren, inwieweit die Urteilsgründe für deutsche Konstellationen relevant werden könnten. Als denkbare nächste Schritte werden gerichtliche Klärungen bis hin zu möglichen Vorlagefragen an den Bundesfinanzhof sowie parlamentarische Beratungen genannt. Gesetzesänderungen oder allgemeine Verwaltungsanweisungen liegen derzeit nicht vor. Einzelne anhängige Verfahren könnten durch die Auslegung des Europäischer Gerichtshof beeinflusst werden, sofern vergleichbare Sachverhalte vorliegen.
In Fachkreisen wird vor allem diskutiert, wie eng die Kapitalansammlungsrichtlinie 2008/7/EG zu verstehen ist und ob bestimmte nationale Ersatztatbestände der Grunderwerbsteuer unionsrechtlich belastbar sind. Maßgeblich ist, ob in Deutschland typischerweise eine Kapitalvereinigung oder eine Grundstücksübertragung im Mittelpunkt steht und welche wirtschaftliche Wirkung dem steuerlichen Anknüpfungspunkt beizumessen ist. Der Deutsche Bundestag verweist in seinen Hinweisen auf die laufende Beobachtung der Rechtsprechung und auf die Möglichkeit, offene Auslegungsfragen in Verfahren auszutragen.
Damit bleibt festzuhalten: Das Urteil Nova Iberomoldes setzt einen wichtigen unionsrechtlichen Referenzpunkt, zwingt Deutschland nach aktueller Regierungs- und Parlamentsbewertung jedoch nicht zu sofortigen Änderungen bei der Grunderwerbsteuer. Ob sich mittelbar Anpassungsbedarf ergibt, wird von künftigen Entscheidungen und weitergehenden Prüfungen abhängen.
Redakteur: Phillipe Schmidt-Araguin (Artikel mit KI-Unterstützung).