Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 20. August 2026 beschlossen, die zusätzliche Früherkennungsuntersuchung U10 für Kinder im Alter von neun bis zehn Jahren als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung einzuführen. Damit schließt die Regelversorgung die Lücke zwischen der U9 und der Jugendgesundheitsuntersuchung J1. Der Beschluss wurde als Pressemitteilung bekanntgegeben; Medien wie der Deutschlandfunk berichteten.
Die U10 umfasst nach Angaben des Gremiums standardisierte Screening-Elemente zur körperlichen, psychischen und sozialen Entwicklung; das Kinderuntersuchungsheft wird um eine eigene Dokumentationsseite ergänzt. Ein Schwerpunkt liegt auf strukturierter Impfberatung; im Umfeld der Entscheidung wird besonders die HPV-Impfung genannt, deren frühzeitige Verabreichung Impflücken vor Beginn der Pubertät verringern kann. Die STIKO-Empfehlungen zur HPV-Impfung ab neun Jahren können damit gezielter adressiert werden. Fachlich schafft die zusätzliche Untersuchung einen definierten ärztlichen Kontakt im Grundschulalter, um Entwicklungsrisiken und Lernauffälligkeiten frühzeitig anzusprechen und Präventionsangebote systematisch zu verankern.
Formell ändert der Gemeinsame Bundesausschuss seine Kinder-Richtlinie. Solche Richtlinien legen Inhalte, Zeitfenster und Dokumentation der Leistungen fest. Der Beschluss tritt in Kraft, sobald das Bundesgesundheitsministerium ihn nicht beanstandet und die Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgt. Erst danach kann die Abrechnung flächendeckend starten. Die konkrete Bewertung und Vergütung regeln Kassenärztliche Bundesvereinigung und Krankenkassen im Bewertungsausschuss; entsprechende EBM-Ziffern werden festgelegt. Bis zur Veröffentlichung der amtlichen Beschlussunterlagen bleiben Detailfragen zur kodifizierten Untersuchungsstruktur und zum Starttermin verwaltungsseitig zu klären.
Bisher boten Krankenkassen die U10 teils als Satzungs- oder Selektivleistung an; ein bundeseinheitlicher Anspruch fehlte. Mit der Aufnahme in die Regelversorgung wird die Untersuchung für alle gesetzlich Versicherten verfügbar, unabhängig vom Kassenstatus. Rechtsgrundlage bleibt § 26 SGB V zu Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern.
Für Kinder- und Jugendarztpraxen, Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen sind nun organisatorische Anpassungen nötig – von Terminmanagement und IT-Formularen bis zur Dokumentation im Kinderuntersuchungsheft. In Regionen mit knapper pädiatrischer Versorgung könnte die Terminvergabe eine Hürde bleiben; die Sicherstellung der Versorgung liegt bei den Ländern und den Kassenärztlichen Vereinigungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss als Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung setzt damit eine präventionsorientierte Weichenstellung im Grundschulalter um und verdichtet das Untersuchungsraster zwischen U9 und J1.
Redakteurin: Clara Simonichek (Artikel mit KI-Unterstützung).