In Berlin nimmt die Debatte über ein Landesgesetz zur Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen erneut Fahrt auf. Die Linke beruft sich dabei auf Artikel 15 des Grundgesetzes, der die Überführung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum durch Gesetz erlaubt. Der Artikel wurde bislang in der Bundesrepublik nicht praktisch angewandt.
Im Zentrum der Auseinandersetzung stehen drei verfassungsrechtliche Fragen. Erstens die Gesetzgebungskompetenz: Befürworter sehen die Zuständigkeit in der Landesgesetzgebung, Kritiker verweisen auf die Möglichkeit, dass der Bund mit einem Bundesgesetz den Rahmen setzt oder landesrechtliche Initiativen begrenzt. Zweitens die Entschädigung: Artikel 15 des Grundgesetzes verlangt eine Regelung von Art und Ausmaß. Strittig ist, nach welchen Maßstäben Werte zu ermitteln wären und wie Rechtssicherheit für Eigentümer und Mieterinnen und Mieter hergestellt werden kann. Drittens die Einbindung in das föderale System: In der Bundesregierung und in Oppositionsparteien gibt es politischen Widerstand, bis hin zur Debatte über eine mögliche bundesgesetzliche Reaktion.
Den aktuellen Vorstoß stützt Die Linke auf den Volksentscheid "Deutsche Wohnen & Co. enteignen" vom 26. September 2021, bei dem sich eine Mehrheit der Berlinerinnen und Berliner für eine Vergesellschaftung großer Bestände aussprach. Eine Expertenkommission des Berliner Senats kam 2023 zu dem Ergebnis, dass eine Vergesellschaftung grundsätzlich verfassungskonform ausgestaltet werden kann, sofern Verfahren, Bewirtschaftung und Entschädigung präzise geregelt sind. Diese Einschätzung ist nicht unumstritten; sie markiert jedoch den bislang detailliertesten rechtlichen Rahmen.
Praktisch bliebe der Weg steinig. Zunächst müsste im Abgeordnetenhaus von Berlin ein tragfähiger Gesetzentwurf eine Mehrheit finden. Darauf könnten Normenkontrollklagen folgen, die eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über Reichweite und Anwendbarkeit von Artikel 15 des Grundgesetzes herbeiführen. Solange diese Klärungen ausstehen, bleiben ökonomische Folgen schwer abzuschätzen. Befürworter erwarten stabilere Mieten und eine am Gemeinwohl orientierte Bewirtschaftung. Kritiker warnen vor Belastungen für öffentliche Haushalte, geringeren Investitionsanreizen und rechtlichen Risiken für die Stadt.
Der weitere Verlauf hängt somit von der parlamentarischen Arbeit in Berlin, möglichen gerichtlichen Verfahren und dem Verhalten des Bundes ab. Klar ist lediglich: Eine erste praktische Anwendung von Artikel 15 des Grundgesetzes würde juristisches Neuland betreten und bundesweit Signalwirkung für den Umgang mit großen Wohnungsunternehmen entfalten.
Redakteur: Phillipe Schmidt-Araguin (Artikel mit KI-Unterstützung).