Brandenburg

Oberspreewald-Lausitz untersagt Wasserentnahme per Pumpe im Teileinzugsgebiet der Mittleren Spree

Wegen anhaltender Trockenheit verbietet der Landkreis Oberspreewald-Lausitz seit 26. August die Entnahme aus oberirdischen Gewässern per Pumpe im Teileinzugsgebiet der Mittleren Spree. Ziel ist die Stabilisierung der Abflüsse und der Schutz ökologischer Funktionen.

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz hat per Allgemeinverfügung vom 25. August ein ganztägiges Verbot der Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern im Teileinzugsgebiet der Mittleren Spree erlassen. Die Regelung gilt seit 26. August (0–24 Uhr). Begründet wird der Schritt mit anhaltender Trockenheit und sinkenden Wasserständen, die Abflussverhältnisse und ökologische Funktionen der Spree beeinträchtigen. Ausnahmen sind ausschließlich auf schriftlichen Antrag nach fachlicher Prüfung möglich.

Die Verfügung richtet sich an Eigentümerinnen und Eigentümer, Anlieger sowie sonstige Nutzer, soweit ihr Wassergebrauch Pumpen einsetzt. Der Landkreis stellt klar, dass das Verbot auf Pumpvorgänge zielt; ob und in welchem Umfang das Schöpfen mit Handgefäßen zulässig ist, regeln die konkreten Bestimmungen der Allgemeinverfügung. Zuwiderhandlungen können nach den einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des brandenburgischen Landesrechts geahndet werden.

Die Maßnahme folgt ähnlichen Einschränkungen in Südbrandenburg. Der Landkreis Dahme-Spreewald hatte bereits zuvor befristete Verbote und Einschränkungen der Wasserentnahme für mehrere Kommunen verfügt, um die geringe Wasserführung zu stützen. Das für Wasser zuständige Ministerium des Landes Brandenburg verweist auf ein Niedrigwasser-Bewirtschaftungskonzept, das den unteren Wasserbehörden Instrumente für Steuerung und Priorisierung bereitstellt. Ziel ist, Trinkwasserversorgung, ökologische Mindestabflüsse und schutzwürdige Biotope zu sichern.

Für Landwirtschaft, Gartenbau und Gewerbe bedeutet das Verbot Einschränkungen beim betriebsüblichen Gebrauch, soweit er Pumptechnik betrifft. Die Kreisverwaltung nennt als unmittelbaren Zweck die Stabilisierung der Abflüsse und den Schutz sensibler Gewässerabschnitte. Über Dauer und Aufhebung wird nach hydrologischer Lage entschieden; die Behörde verweist dazu auf laufende Abstimmungen mit dem Landesamt für Umwelt.

Hintergrund ist eine fortgesetzte Niederschlagsarmut in der Lausitz mit geringen Zuflüssen und erhöhten Verdunstungsverlusten in den Sommermonaten. Fachliche Einschätzungen aus der Wasserwirtschaft sehen in den Verboten ein kurzfristig wirksames Mittel, weisen jedoch auf die Notwendigkeit struktureller Maßnahmen zur Wasserrückhaltung und Gewässerentwicklung hin.

Die Allgemeinverfügung ist im elektronischen Amtsblatt des Landkreises veröffentlicht. Betroffene werden gebeten, den dort definierten räumlichen Geltungsbereich sowie etwaige Ausnahmeregelungen zu prüfen und sich bei Bedarf an die Gemeinde- oder Kreisverwaltung zu wenden.

Redakteur: Andreas M. Brucker (Artikel mit KI-Unterstützung).

Quellen

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