Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 16. Oktober 2026 entschieden, dass die Zuteilung zweier großer Festzelte für das Oktoberfest 2026 keine verpflichtende europaweite Ausschreibung erfordert. Der Vergabesenat verneinte eine Ausschreibungspflicht nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, weil die streitige Zulassung der Festbetriebe im konkreten Zeitraum nicht als ausschreibungspflichtige Dienstleistungskonzession einzustufen sei. Die Zulassungsentscheidungen der Landeshauptstadt München bleiben damit für das betreffende Verfahren bestehen.
Ausgangspunkt waren Nachprüfungsanträge gegen die Vergabe großer Zelte, unter anderem des Paulaner-Festzelts und der Schottenhamel-Festhalle. Die Vergabekammer Südbayern hatte im Mai 2026 Hinweise auf eine mögliche Ausschreibungspflicht gegeben; gegen diese Sichtweise wandten sich Beteiligte gerichtlich. Parallel befasste sich das Verwaltungsgericht München mit einzelnen Zulassungsfragen. Mit dem jetzigen Beschluss hat die Beschwerdeinstanz in Vergabesachen die rechtlichen Maßstäbe für den konkret verhandelten Zuteilungs- und Aufbauzeitraum präzisiert und das Nachprüfungsverfahren abgeschlossen.
Das Gericht betonte, sein Beschluss beziehe sich auf die Rechtslage und den Sachstand des Jahres 2026. Eine generelle Vorfestlegung für künftige Vergaben enthält die Entscheidung nicht. Damit bleibt es Kommunen und Veranstaltern unbenommen, ihre Verfahren weiterhin rechtlich abzusichern und zu dokumentieren, zumal einzelne vergaberechtliche Fragen vom Senat nicht abschließend für alle Fallkonstellationen geklärt wurden.
Praktische Folgen ergeben sich vor allem in Form nachträglicher Rechtssicherheit für die bereits 2026 umgesetzte Zeltzulassung. Der Aufbau der Zelte war zum Zeitpunkt der Entscheidung abgeschlossen; die Nutzung im Festjahr 2026 ist durch den Beschluss rechtlich bestätigt. Für kommende Jahre dürften Vergabestellen die Abgrenzung zwischen zulassungsrechtlicher Steuerung eines Volksfests und einer ausschreibungspflichtigen Konzession noch genauer prüfen, um Streitfälle zu vermeiden.
Die Landeshauptstadt München hatte in dem Verfahren mit kommunaler Gestaltungsfreiheit und engen Zeitabläufen argumentiert. Kritiker forderten mehr Transparenz und die Anwendung des europäischen Vergaberechts. Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts trennt diese Interessen von der rechtlichen Kernfrage, ob und wann eine Dienstleistungskonzession vorliegt. Weitere Rechtsmittel sind im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren grundsätzlich nicht vorgesehen; der Beschluss ist damit im konkreten Verfahren abschließend.
Betroffen sind prominente Festbetriebe wie das Paulaner-Festzelt und die Schottenhamel-Festhalle. Für die Landeshauptstadt München und die beteiligten Unternehmen bedeutet der Ausgang, dass die auf 2026 bezogenen Zulassungsentscheidungen Bestand haben; darüber hinaus setzt die Entscheidung einen Rahmen, an dem sich künftige Verfahren orientieren können.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).