Bayern

Pflegehelfer vor Abschiebung: Fall in Ansbach zeigt Spannungen zwischen Asylrecht und Fachkräftebedarf

Am 3. September 2026 berichtete der Bayerische Rundfunk über Sertac Akcay aus Ansbach, dessen Asylantrag abgelehnt wurde und der trotz Arbeit in einer Seniorenpflegeeinrichtung von Abschiebung bedroht ist. Der Fall macht Unterschiede zwischen Aufenthalts-…

Am 3. September 2026 schilderte der Bayerische Rundfunk den Fall des in Ansbach tätigen Pflegehelfers Sertac Akcay: Sein Asylantrag wurde gerichtlich abgelehnt, die Regierung von Mittelfranken verweist deshalb darauf, dass einem abgelehnten Asylbewerber derzeit keine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung gestattet werde; zugleich drohe Akcay die Abschiebung. Akcay arbeitet aktuell im Seniorenheim Haus an der Ludwigshöhe und sollte eine einjährige Ausbildung zum Pflegefachhelfer beginnen, die ihm jedoch verweigert wurde. (Bericht BR24, 03.09.2026). ([br.de](https://www.br.de/nachrichten/bayern/abschiebung-lotti-vielleicht-muss-ich-zurueck-in-die-tuerkei%2CVTrEBj1?utm_source=openai))

Der Fall verbindet zwei belegbare Ebenen: die individuelle aufenthaltsrechtliche Entscheidung gegen Akcay und die strukturelle Lage der Pflegebranche in Bayern. Vertreterinnen des privaten Pflegeverbands bpa nennen einen „riesengroßen“ Bedarf an Pflegefachassistenzkräften; das Bundesgesundheitsministerium plant laut Angaben für 2027 eine Vereinheitlichung der Ausbildung zur Pflegefachassistenz, die den Berufszugang für ausländische Bewerberinnen und Bewerber erleichtern soll. Diese Einschätzungen stehen in nachprüfbarem Kontrast zu Verwaltungspraktiken, wonach Aufenthaltsrecht und Ausbildungszugang getrennt geregelt werden. ([br.de](https://www.br.de/nachrichten/bayern/abschiebung-lotti-vielleicht-muss-ich-zurueck-in-die-tuerkei%2CVTrEBj1?utm_source=openai))

Amtliche und gerichtliche Hinweise belegen, dass Entscheidungen über Aufenthalt, Ausbildungserlaubnis und Duldung in solchen Fällen nicht einheitlich ausfallen. Die Regierung von Mittelfranken verwies gegenüber dem BR auf die Möglichkeit, ein Visumsverfahren zur Arbeitsmigration durch Nachholung zu betreiben; dafür müsste Akcay jedoch in die Türkei zurückkehren, mit der Folge einer möglichen längeren Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses und seiner Wohnsituation. Ferner existieren in Bayern Verwaltungshinweise und Rechtsprechung (Gerichte, Verwaltungsgerichte Ansbach und Obergerichte) zu vergleichbaren Lagekonstellationen, die zeigen, dass Ausbildungs- oder arbeitsmarktbezogene Schutzkonzepte nur in engen gesetzlichen Grenzen greifen. ([gesetze-bayern.de](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-19915?hl=true&utm_source=openai))

Fakten, Zuschreibungen und Bewertungen sind zu trennen: Die Abschiebungsandrohung gegen Akcay ist Gegenstand laufender Verfahren; die Darstellung von Pflegeeinrichtungen und Verbänden über den Personalbedarf stützt den Einwand, dass strikte Ausweisungen den Pflegebetrieb zusätzlich belasten würden. Politische Änderungen (etwa Einstufung bestimmter Pflegeberufe als Engpassberuf oder gesetzliche Duldungsregelungen) könnten die rechtliche Lage verändern; bis dahin bleiben Behördenentscheidungen, Gerichtsverfahren und individuelle Härtegesichtspunkte die entscheidenden Faktoren. Für die Praxis bedeutet das: Einrichtungen verlieren Planungssicherheit, Betroffene stehen vor existenziellen Entscheidungen, und eine gesetzliche Harmonisierung von Ausbildungszugang und Aufenthaltsrecht bleibt strittig.

Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).

Quellen

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