Am 29. September 2026 stand vor dem Landgericht Zweibrücken ein Mann aus Waldfischbach-Burgalben wegen eines im Netz geposteten Hass-Kommentars gegen den Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier. Die Staatsanwaltschaft führt in der Anklage aus, der Beschuldigte habe am 19. Juni 2025 unter einem Beitrag des Bundespräsidenten in einem sozialen Netzwerk in Großbuchstaben den Satz „WARUM TÖTET IHN KEINER, ER HÄTTE ES VERDIENT“ gesetzt; drei Nutzer hätten den Kommentar mit einem „Daumen hoch“ quittiert. Die Verfolgung des Vorgangs setzt nach Angaben des Gerichts die Ermächtigung des Bundespräsidenten voraus. (Terminnachweis: Landgericht Zweibrücken, Sitzungstermin 29.09.2026). ([lgzw.justiz.rlp.de](https://lgzw.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/detail/verhandlungstermine-am-landgericht-zweibruecken-september-2026?utm_source=openai))
Die Anklage stützt sich auf § 90 StGB (Verunglimpfung des Bundespräsidenten). Dieser Strafbestand sieht Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor; in besonders schweren Fällen können höhere Strafen drohen. Entscheidend ist nach Darstellung der Behörden, ob die Äußerung eine Verunglimpfung oder gar Verleumdung im Rechtssinne darstellt und ob dadurch verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt würden. Die Ermächtigungsregel des Bundespräsidenten macht Verfahren dieser Art in der Praxis besonders selten und formalisiert den Schutz hoher Staatsorgane. ([tagesschau.de](https://www.tagesschau.de/inland/regional/rheinlandpfalz/swr-mann-soll-bundespraesident-steinmeier-im-internet-verunglimpft-haben-100.html?utm_source=openai))
Im Gerichtstermin zeigte die Verhandlung den Spannungsbogen zwischen Meinungsfreiheit und strafrechtlicher Bewertung von Aufrufen zu Gewalt. Die Verteidigung wies nach Angaben der Berichterstattung darauf hin, dass Internetkommentare vielfach überspitzt formuliert würden und Auslegungsfragen die Anwendung einer strafrechtlichen Norm voraussetzen. Die Staatsanwaltschaft hob die Deutlichkeit der Formulierung und die mögliche Anstiftung Dritter hervor. Über Zeugenaussagen, Beweismittel und eine mögliche Motivation des Beschuldigten wurde am ersten Verhandlungstag noch nicht abschließend entschieden; das Landgericht setzte einen Fortsetzungstermin für den 19. Oktober 2026 an. ([lgzw.justiz.rlp.de](https://lgzw.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/detail/verhandlungstermine-am-landgericht-zweibruecken-september-2026?utm_source=openai))
Der Fall reiht sich in eine Reihe gerichtlicher Auseinandersetzungen um Hasskommentare und Gewaltaufrufe im Netz, die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden vor Auslegungs- und Ermittlungsschwierigkeiten stellen. Rechtsexperten betonen die Notwendigkeit, bei der Bewertung von Kommentaren zwischen strafbarer Anstiftung und rechtlich geschützter Meinungsäußerung zu unterscheiden. Konkrete strafrechtliche Folgen hängen in diesem Fall maßgeblich vom weiteren Verhandlungsgang und der rechtlichen Würdigung durch die Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken ab. ([tagesschau.de](https://www.tagesschau.de/inland/regional/rheinlandpfalz/swr-mann-soll-bundespraesident-steinmeier-im-internet-verunglimpft-haben-100.html?utm_source=openai))
Redakteur: Phillipe Schmidt-Araguin (Artikel mit KI-Unterstützung).