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Rostock: Gutachter hält Gina H. zur Tatzeit für voll schuldfähig

Vor dem Landgericht Rostock hat ein psychiatrischer Sachverständiger erklärt, die Angeklagte Gina H. sei zur Tatzeit voll schuldfähig. Mit der Vorstellung des Gutachtens wurde die Beweisaufnahme im Fabian-Prozess beendet.

Vor dem Landgericht Rostock hat ein psychiatrischer Sachverständiger am 8. Oktober sein Gutachten zur Angeklagten Gina H. vorgestellt. Der Experte kommt zu dem Schluss, dass die 30-Jährige zum Zeitpunkt der Tat voll schuldfähig gewesen sei. Das Gericht beendete mit der Vorstellung des schriftlichen Gutachtens die Beweisaufnahme und bereitet die Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung vor.

Die Staatsanwaltschaft Rostock wirft Gina H. vor, den achtjährigen Fabian getötet zu haben. Nach Angaben der Justiz war der Junge am 10. Oktober 2025 aus der Wohnung seiner Mutter in Güstrow verschwunden und später tot in der Nähe von Klein Upahl gefunden worden. Das Landgericht Rostock hatte am 14. April 2026 die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Schwurgericht eröffnet.

Der psychiatrische Sachverständige schilderte, er habe die Verhandlung umfassend verfolgt, Unterlagen ausgewertet und mehrere längere Gespräche mit der Angeklagten in der Untersuchungshaft geführt. Er sehe weder eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit noch eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit. Nach Angaben aus der Verhandlung war die Schuldfähigkeit ein zentraler Streitpunkt. Anträge von Verteidigung und Nebenklage auf weitere Beweiserhebungen hatte das Gericht zuvor überwiegend abgelehnt.

Mit dem Ende der Beweisaufnahme ist über die Schuldfrage noch nicht entschieden. Die Einschätzung der Schuldfähigkeit ist rechtlich bedeutsam, weil sie das mögliche Strafmaß und die Einordnung der Tat beeinflusst. Über die Schuld oder Nichtschuld der Angeklagten entscheidet das Gericht erst nach den Plädoyers und der Beratung. Ein Termin für die Urteilsverkündung stand am Tag der Gutachtensvorstellung noch nicht fest; das Gericht will darüber gesondert informieren.

Ausgangspunkt des Verfahrens sind aktenkundige Ermittlungsbefunde zu Fundort, Zeitabläufen und Spurenlage. Details zum Inhalt des psychiatrischen Gutachtens wurden im Saal erörtert; eine vertiefte öffentliche Bewertung durch das Gericht liegt noch nicht vor. Die Verfahrensbeteiligten ordnen die nun vorliegenden Feststellungen unterschiedlich ein, verweisen aber übereinstimmend auf die Bedeutung der anstehenden Plädoyers. Das Schwurgericht hatte in früheren Terminen Verfahrensfragen entschieden und den Umfang der Beweisaufnahme festgelegt.

Der Prozess richtet sich weiter nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafverfahrens: Nach Schluss der Plädoyers erhält die Angeklagte das letzte Wort, anschließend berät die Kammer über das Urteil. Bis zur Verkündung gilt die Unschuldsvermutung.

Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).

Quellen

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