Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) hat den sachlichen Teilplan „Windenergie“ des Regionalplans Ostthüringen in Teilen für unwirksam erklärt; maßgeblich sind nach den Gerichtsakten Mängel in der Abwägung bei der Festlegung harter Tabuzonen und Vorranggebiete. Das Gericht verkündete die Entscheidung am 17. Dezember 2024; später beschäftigte sich auch das Bundesverwaltungsgericht mit Verfahrensfragen im Zusammenhang mit dem Plan (Beschluss vom 27. Januar 2026). Die Feststellung hat zur Folge, dass die planungsrechtliche Grundlage für zahlreiche Windvorhaben in der Planungsregion Ostthüringen derzeit nicht belastbar ist. ([recht.nulegal.eu](https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2024-12-17/5-n-802-21?utm_source=openai))
Kern der gerichtlichen Beanstandung sind demnach fehlerhafte Abwägungen zu sogenannten harten Tabuzonen, also Gebieten, in denen Windenergieanlagen ausgeschlossen werden sollen. Nach Auffassung des OVG hat die Regionale Planungsgemeinschaft Ostthüringen diese Abwägungen nicht hinreichend begründet, weshalb der Teilplan in dem beanstandeten Umfang nicht anwendbar ist. Das Regionalparlament und Verwaltungsträger müssen nun entscheiden, ob und wie der Teilplan überarbeitet wird; bis dahin gelten Einschränkungen für Genehmigungsverfahren und Raumordnungsentscheidungen, weil verbindliche Vorranggebiete fehlen. ([recht.nulegal.eu](https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2024-12-17/5-n-802-21?utm_source=openai))
Die Entscheidung reiht sich in eine Reihe vergleichbarer Gerichtsentscheidungen in Thüringen und anderen Bundesländern, in denen Obergerichte Festlegungen zu Vorrang- und Tabuzonen für Windenergie beanstandet haben. Das betrifft bereits frühere Urteile gegen Teile des Regionalplans Ostthüringen und ähnliche Feststellungen für Regionalpläne in Mittelthüringen. Fachjuristische Rundschauen sehen die Problematik überwiegend in der unzureichenden Darstellung und gewichteten Abwägung zwischen Schutzgütern wie Landschaftsbild, Denkmalschutz und dem öffentlichen Interesse an der Windenergie. ([regionalplanung.thueringen.de](https://regionalplanung.thueringen.de/ostthueringen/regionalplan-ostthueringen/sachlicher-teilplan-windenergie-2020?utm_source=openai))
Für kommunale Verwaltungen, Projektentwickler und Netzbetreiber bedeutet das Urteil erhöhte Rechtsunsicherheit: Anlagen, die außerhalb formell gesicherter Vorranggebiete liegen, können derzeit nicht verlässlich genehmigt werden; bereits laufende Planungs- oder Genehmigungsverfahren sind vielfach betroffen. Die Regionale Planungsgemeinschaft Ostthüringen verweist auf das laufende Änderungsverfahren zum Regionalplan und die Notwendigkeit einer rechtssicheren Neubearbeitung der Karten und Begründungen. Bürgerbeteiligung und fachliche Nachprüfungen werden voraussichtlich eine Rolle spielen, wenn neue Entwürfe erarbeitet werden. ([regionalplanung.thueringen.de](https://regionalplanung.thueringen.de/ostthueringen/regionalplan-ostthueringen/aenderung-des-regionalplanes/verfahrensstand?utm_source=openai))
Tatsachen: Die OVG-Entscheidung datiert auf den 17. Dezember 2024; das Bundesverwaltungsgericht hat am 27. Januar 2026 im Zusammenhang mit dem Verfahren Beschlüsse erlassen. Aussagen von Planungsbehörden und mögliche Fristen zur Neufassung sind derzeit noch offen und bedürfen weiterer amtlicher Veröffentlichungen durch die Regionale Planungsgemeinschaft Ostthüringen oder die zuständigen Ministerien, auf die die Berichterstattung sich stützen wird. ([recht.nulegal.eu](https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2024-12-17/5-n-802-21?utm_source=openai))
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).