Am 5. Oktober 2026 rücken die Regeln zur Wahl des Landtagspräsidenten erneut in den Blick. Anlass sind aktuelle Berichte aus Mitteldeutschland über konstituierende Sitzungen und die Besetzung der Parlamentsspitzen. Der Vorgang ist in allen Ländern ähnlich strukturiert, die Details unterscheiden sich jedoch.
Zu Beginn einer neuen Wahlperiode tritt der Landtag zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Bis zur Wahl des Präsidiums führt der Alterspräsident den Vorsitz. Diese Zuständigkeit und der Grundrahmen des Verfahrens ergeben sich aus der Landesverfassung und der Geschäftsordnung des jeweiligen Landtags.
Die Wahl des Landtagspräsidenten erfolgt in geheimer Abstimmung. Vorschläge können in der Regel von Fraktionen oder Abgeordneten eingebracht werden. Oft nominiert die stärkste Fraktion eine Kandidatin oder einen Kandidaten; ein formales exklusives Vorschlagsrecht ist jedoch nicht in allen Ländern vorgesehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung.
Für das Mehrheitserfordernis gelten landesspezifische Regeln. Häufig genügt die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Teilweise verlangen die Geschäftsordnungen im ersten Wahlgang eine qualifiziertere Mehrheit, etwa die Mehrheit der Mitglieder des Landtags. Kommt im ersten Anlauf keine Mehrheit zustande, folgen weitere Wahlgänge. Einige Parlamente sehen dann die relative Mehrheit vor, andere halten am gleichen Quorum fest. Die Geschäftsordnung legt außerdem fest, ob nach erfolglosen Wahlgängen neue Kandidaturen zugelassen werden.
Konflikte entstehen vor allem an der Schnittstelle zwischen Vorschlagsrecht, Wahlgängen und Sitzungsleitung. Unklare oder lückenhafte Geschäftsordnungsbestimmungen führen mitunter dazu, dass der Alterspräsident oder das vorläufige Präsidium entscheiden muss, welche Vorschläge zulässig sind und in welchem Modus weiter abgestimmt wird. Solche Fragen sind zuletzt in öffentlichen Debatten um Abläufe konstituierender Sitzungen aufgegriffen worden.
Der Kern bleibt damit länderübergreifend: Der Alterspräsident eröffnet und leitet bis zur Wahl, die Abstimmung ist geheim, die Kandidaturen kommen typischerweise aus den Fraktionen, und die Mehrheitserfordernisse ergeben sich aus der Geschäftsordnung. Wer sich auf ein konkretes Verfahren beziehen will, muss die Landesverfassung und die Geschäftsordnung des betreffenden Landtags heranziehen – etwa in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder Nordrhein-Westfalen. Erst diese Texte klären verbindlich, welches Quorum im ersten Wahlgang gilt, wie viele Wahlgänge zulässig sind und wann eine relative Mehrheit ausreicht.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).