Aktuell

Videosprechstunde in Deutschland: Regeln, Vergütung und Praxisanforderungen im Überblick

Videosprechstunden sind in Deutschland dauerhaft möglich; Regelungen zu Technik, Abrechnung und Qualität stehen im Bundesrecht und in Vereinbarungen von KBV und GKV-Spitzenverband.

Die Videosprechstunde ist in der gesetzlichen Versorgung Deutschlands inzwischen dauerhaft verankert; die rechtlichen Rahmenbedingungen, technische Anforderungen und Abrechnungsregeln wurden in den vergangenen Jahren schrittweise erweitert und präzisiert. Grundlage sind gesetzliche Vorgaben im Sozialrecht, flankiert von Vereinbarungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband sowie konkreten Hinweisen der Landes-KVen für die Praxis.\n\nRechtlich stützt sich die Erbringung telemedizinischer Leistungen unter anderem auf Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Dort sind die Grundlagen für die Berichterstattung und die Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) beschrieben; das Bundesgesundheitsministerium und die beteiligten Selbstverwaltungspartner haben in Folge Vorgaben zur technischen Sicherheit, Identitätsprüfung und Dokumentation festgelegt.\n\nTechnisch dürfen nur zertifizierte Videodienstanbieter eingesetzt werden, und Ärztinnen und Ärzte müssen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die Nutzung melden.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat auf ihren Informationsseiten und in der PraxisInfo zur Videosprechstunde konkrete Angaben zu zulässigen Leistungen, zu Vorgaben bei ausschließlicher Fernbehandlung und zu Qualitätsanforderungen veröffentlicht. Landes-KVen, etwa die KV Hessen, ergänzen diese Vorgaben mit Hinweisen zur Abrechnung in den jeweiligen Abrechnungsportalen und zu landesspezifischen Prüfungen.\n\nZur Vergütung: Relevante Gebührenordnungspositionen (GOP) und Zusatzkennzeichnungen für Abrechnungen per Video sind im EBM ausgewiesen; seit den Aktualisierungen 2024–2026 wurden Begrenzungen gelockert und bestimmte Pauschalen zur Sicherung der Grundversorgung aufgenommen. Die Abrechnung setzt voraus, dass die formalen Vorgaben (zertifizierter Dienst, Identitätsprüfung, Dokumentation) eingehalten werden; bei Verstößen drohen Kürzungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen.\n\nFür die Praxis bedeutet dies: Videosprechstunden sind ein etabliertes Angebot, das administrative Voraussetzungen benötigt und nicht für alle Leistungen geeignet ist.

Psychotherapeutische Erstgespräche, notfallmedizinische Abklärungen oder die Nachsorge nach operativen Eingriffen sind typische Einsatzfelder, wobei die Berufsordnungen und spezifische Regelungen (etwa Gruppengrößen in Psychotherapie per Video) zu beachten sind.\n\nZusammengefasst ermöglichen die inzwischen vorliegenden Vereinbarungen und EBM-Regelungen eine breite Nutzung der Videosprechstunde in Deutschland; die konkrete Umsetzung erfordert jedoch, dass Praxen technische, dokumentarische und abrechnungstechnische Vorgaben sorgfältig befolgen, um Vergütungen zu sichern und die Versorgungsqualität zu wahren.

Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).

Quellen

Ende des Artikels

Anzeige

Aus dem PHOTRA-Netzwerk