In der Nacht auf Sonntag, den 25. Oktober 2026, werden in Deutschland um 03:00 Uhr die Uhren auf 02:00 Uhr zurückgestellt. Die Nacht ist damit eine Stunde länger. Für Beschäftigte in Nachtschichten in Rheinland-Pfalz entsteht dadurch regelmäßig eine zusätzliche Arbeitsstunde, die vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden muss – abhängig von Arbeitsvertrag, anwendbarem Tarifvertrag und betrieblicher Mitbestimmung.
Rechtsgrundlage ist das Arbeitszeitgesetz. Es sieht für Nachtarbeit einen Ausgleich vor, der tarifvertraglich oder betrieblich konkretisiert werden kann. Wird die zusätzliche Stunde im Zuge der Zeitumstellung tatsächlich geleistet und vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet, gilt sie als Arbeitszeit und kann einen Vergütungsanspruch begründen. Ob dieser Anspruch in Geld oder durch Freizeit erfüllt wird, ergibt sich vorrangig aus Tarifverträgen oder aus individualvertraglichen Vereinbarungen. Pauschale Monatsgehälter oder Schichtzulagen ändern daran nichts, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Ausgleich vorgesehen ist.
In Rheinland-Pfalz bestimmen drei Ebenen die konkrete Praxis: erstens die Regelungen im Arbeitsvertrag, zweitens einschlägige Tarifverträge, drittens die Mitbestimmung des Betriebsrats oder der Personalvertretung. Viele Tarifverträge enthalten Zuschläge für Nachtarbeit oder verweisen auf Arbeitszeitkonten. Wo solche Konten geführt werden, kann die zusätzliche Stunde dort erfasst und später als Freizeit ausgeglichen werden. Mitbestimmungspflichtig sind insbesondere Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung auf die Wochentage; betriebliche Ausgleichsregeln zur Zeitumstellung bedürfen daher in der Regel der Zustimmung des Betriebsrats.
Unternehmen mit Schichtbetrieb sollten die Dienstpläne anpassen und transparent kommunizieren, ob die zusätzliche Stunde bezahlt oder in Freizeit gewährt wird. Fehlt eine klare Regelung, greifen die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts: Wer die Mehrarbeit nachweisbar geleistet hat und wessen Arbeit angeordnet oder geduldet wurde, kann Vergütung verlangen. Beschäftigte sollten zunächst ihre Vertragsunterlagen und etwaige Tarifverträge prüfen. Hinweise und Orientierung bieten zudem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, das in Rheinland-Pfalz ein Tarifregister führt.
Für den Einzelfall gilt: Maßgeblich sind die konkrete Schichtanordnung, der Status als Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes, tarifliche Vorgaben sowie gegebenenfalls aktuelle Gerichtsentscheidungen. Prognosen zu individuellen Ansprüchen sind ohne Prüfung der maßgeblichen Unterlagen nicht möglich.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).