Der Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg befasste sich am 27. Oktober 2026, dem zweiten Verhandlungstag der Hauptverhandlung, erneut mit dem Antrag der Verteidigung, das Verfahren gegen den Angeklagten wegen der Sprengung der Nord‑Stream‑Pipelines einzustellen. Die Verteidigung argumentierte, es fehle an einer tragfähigen Grundlage für die erhobenen Vorwürfe nach dem Völkerstrafgesetzbuch und dem deutschen Strafrecht; der Angeklagte hat sich bereits beim Prozessauftakt nicht eingelassen.
Bevor das Gericht entscheidet, nahm die Bundesanwaltschaft Stellung und wies die Einstellungsgesuche zurück. Das Gericht ließ die Verhandlung vorerst fortbestehen und kündigte an, seine Entscheidung nach Abwägung der vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte zu treffen.\n\nDas Verfahren (Aktenzeichen 3 St 2/26) war mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts zur Hauptverhandlung zugelassen worden; die Anklage lautet nach Mitteilung des Gerichts und der Generalbundesanwaltschaft auf unter anderem Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch sowie Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, Zerstörung von Bauwerken und Störung öffentlicher Betriebe. Der Senat hatte bereits in vorherigen Verfahrensentscheidungen die Beitrittsgesuche der Betreibergesellschaften Nord Stream AG und Nord Stream 2 AG als Nebenkläger abgelehnt; das Gericht begründete dies mit fehlender besonderer prozessualer Schutzbedürftigkeit, weil aus Sicht des Senats die wirtschaftlichen Folgen der Tat nicht die erforderliche Ausnahme nach § 395 Absatz 3 der Strafprozessordnung begründeten.\n\nRechtlich steht zur Entscheidung, ob formale oder materielle Gründe eine Fortführung der Hauptverhandlung ausschließen.
Die Verteidigung verweist auf Mängel in der Anklageformulierung und auf verfahrensrechtliche Einwände; die Bundesanwaltschaft hält dagegen, die vorhandenen Ermittlungs- und Beweisergebnisse rechtfertigten die Strafverfolgung und die Vorlage des Falles vor dem Oberlandesgericht.\n\nDer Prozess in Hamburg hat über die juristische Auseinandersetzung hinaus politische und außenpolitische Bedeutung: Die Anschläge von September 2022 auf die Ostsee‑Pipelines hatten erhebliche internationale Aufmerksamkeit und Einzelfragen zur Zuständigkeit und zur Verfolgung möglicher Urheber aufgeworfen. Das Gericht nannte für die Zuständigkeit unter anderem Anknüpfungspunkte in Deutschland. Konkrete Beweisergebnisse und Zeugenaussagen wurden am zweiten Verhandlungstag nicht substantiiert vorgetragen; über den weiteren Ablauf und einen möglichen Termin für die Entscheidung über die Einstellung will das Hanseatische Oberlandesgericht zeitnah entscheiden.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).