Der Deutsche Bundestag hat am 2. September 2026 die Abwicklung des Regionalnachweisregisters beschlossen. Nach einer Parlamentsnachricht (Hib 681/2026) wird das Umweltbundesamt die operative Durchführung übernehmen, bestehende Bestände verwalten und die technischen Prozesse steuern. Die gesetzlichen Grundlagen im Erneuerbare-Energien-Gesetz bleiben vorerst in Kraft; konkrete Fristen für die Einstellung des Systems nannte die Mitteilung nicht.
Das Regionalnachweisregister war als Ergänzung zum Herkunftsnachweisregister konzipiert. Es sollte Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern eine regionale Zuordnung bestimmter Strommengen aus erneuerbaren Quellen ermöglichen und damit die Akzeptanz für Anlagen vor Ort stärken. Seine rechtliche Verankerung findet sich im Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie in einschlägigen Ausführungsbestimmungen. Nach Einschätzung des Umweltbundesamtes blieb die Nachfrage nach Regionalnachweisen jedoch hinter den Erwartungen zurück; Ausstellung, Übertragung und Entwertung seien nur in begrenztem Umfang genutzt worden. Die erhoffte eigenständige Marktwirkung habe sich nicht eingestellt.
Mit dem jetzt angestoßenen Schritt konsolidiert der Gesetzgeber die Nachweissysteme im Strommarkt. Zuständig für Datenhaltung, Entwertung und Auskunftspflichten ist dem Beschluss zufolge das Umweltbundesamt. Betreiberinnen und Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie Marktteilnehmende mit Konten im Herkunftsnachweisregister sind unmittelbar betroffen. Vorhandene Regionalnachweise sollen geprüft und nach Maßgabe der behördlichen Vorgaben entwertet oder, wo möglich, in Abstimmung mit den Kontoinhabern übertragen werden. Für Haushalte und Unternehmen ändert sich zunächst wenig: Der Nachweis des Strombezugs erfolgt weiterhin vor allem über Herkunftsnachweise auf nationaler und europäischer Ebene.
Offen ist, wie genau die Datenmigration, die Transparenz der Entwertungsregeln und die künftige Einbindung bestehender IT-Schnittstellen gestaltet werden. Das Umweltbundesamt kündigt weitere Konkretisierungen an. Aus dem Bundestag lagen am Mittwoch keine Angaben zu Übergangs- oder Endterminen vor. Branchenakteure, die Regionalität als Differenzierungsmerkmal genutzt haben, müssen ihre Produktkommunikation anpassen; die Auswirkungen auf Vertragsmodelle und Tarife werden erst mit den nächsten Verwaltungsvorschriften abschätzbar.
Die Parlamentsnachricht verweist darauf, dass die rechtlichen Grundlagen im Erneuerbare-Energien-Gesetz unberührt bleiben, bis der Gesetzgeber sie anpasst oder aufhebt. Damit ist die Abwicklung als Verwaltungs- und Marktprozess angelegt, nicht als sofortige rechtliche Außerkraftsetzung. Weitere Details sollen laut Umweltbundesamt in gesonderten Hinweisen veröffentlicht werden.
Redakteur: Phillipe Schmidt-Araguin (Artikel mit KI-Unterstützung).