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Krankenhausreform: Länder entscheiden, ob etwa zehn Prozent der Standorte ihren Akutstatus verlieren

Bundestag und Bundesgesundheitsministerium haben das Krankenhausreformanpassungsgesetz beschlossen. Länder und Träger legen nun in ihren Krankenhausplänen fest, welche Häuser künftig als Akutkrankenhaus erhalten bleiben.

Kurzmeldung

Der Bundestag hat am 6. März 2026 das Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform beschlossen. Damit steht der bundesrechtliche Rahmen fest; die konkrete Zuordnung einzelner Standorte zum Status „Akutkrankenhaus“ oder zu alternativen Versorgungsformen entscheidet jedoch in der Folge die Länderebene. Analysen von Kassenverbänden und Äußerungen von Krankenhausverbänden gehen davon aus, dass in der Größenordnung von rund zehn Prozent der bisherigen Standorte ein Wechsel des Profils möglich ist, etwa in Richtung spezialisierter Einrichtungen oder teilstationärer Versorgungszentren. Diese Zahl ist eine Hochrechnung und kein verbindlicher Beschluss.

Zentrale Instrumente der Reform sind neu definierte Leistungsgruppen und eine Vorhaltevergütung für Grundkapazitäten wie Notaufnahmen, Intensivbetten und Geburtshilfe, die unabhängig von Fallzahlen finanziert werden soll. Die Ausgestaltung der Vorhaltevergütung sowie die präzisen Kriterien für Leistungsgruppen gelten als entscheidend dafür, welche Häuser ihren bisherigen Versorgungsauftrag behalten können. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird die fachlichen Anforderungen mitbestimmen; die Länder setzen die Vorgaben in ihren Krankenhausplänen um.

Krankenhausgesellschaften und kommunale Träger warnen vor Versorgungsengpässen in ländlichen Regionen, längeren Wegen für Patientinnen und Patienten sowie wirtschaftlichen Risiken für kleinere Häuser. Sie fordern verlässliche Übergangsfristen, ausreichende Vorhaltevergütung und Mittel aus dem Krankenhaus-Transformationsfonds, mit dem der Bund den Strukturwandel über einen längeren Zeitraum flankieren will.

Für die Versorgungsqualität sind regionale Unterschiede ausschlaggebend: In dünn besiedelten Gebieten hat die Sicherung der Grund- und Notfallversorgung Priorität, in Ballungsräumen die Konzentration komplexer Leistungen. Kassen, Patientenvertreter und Landesbehörden verlangen transparente, nachvollziehbare Kliniklisten, damit Änderungen frühzeitig erkennbar sind.

Der Gesetzesbeschluss vom 6. März 2026 legt das Verfahren fest, entscheidet aber nicht selbst über einzelne Schließungen oder Statusänderungen. Ob am Ende tatsächlich rund zehn Prozent der Standorte ihren Akutstatus verlieren, hängt von den noch ausstehenden Festlegungen zu Leistungsgruppen, Vorhaltevergütung und den landesrechtlichen Planungen ab.

Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).

Quellen

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