Am 16. September 2026 berichtete SWR Aktuell, dass weiterhin zahlreiche in Baden-Württemberg als extremistisch eingestufte Personen legal im Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind. Grundlage der Berichterstattung sind Behördenangaben und vorangegangene Recherchen, die zeigen, dass der Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse rechtlich und praktisch komplex bleibt. Nach Angaben des Innenministeriums und einer Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wurden im Zeitraum 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2025 in Baden-Württemberg 162 Personen die waffenrechtliche Erlaubnis bestandskräftig entzogen; gleichzeitig blieb aber eine Zahl von Personen mit erlaubnispflichtigen Waffen in den Registern bestehen. (SWR, Ministeriumsaussage, IFG-Auskunft). ([swr.de](https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/extremisten-besitzen-erlaubnispflichtige-schusswaffen-100.html?utm_source=openai))
Rechtlich begründet liegt der Spielraum bei den Waffenbehörden vor allem in den Anforderungen des Waffengesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof haben mehrfach entschieden, dass die Einstufung einer Person als „Extremist“ durch das Landesamt für Verfassungsschutz allein nicht automatisch Zuverlässigkeitsmängel nach § 5 Waffengesetz begründet; es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Waffenbesitz nahelegen. Gerichtliche Entscheidungen aus Baden-Württemberg und Urteile des Verwaltungsgerichts stützen diese Auffassung. ([landesrecht-bw.de](https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001509031/format/xsl/additional/%7B%22doc.fopen%22%3A%22vg-%22%2C%22doc.klappb%22%3A%22vg1%22%2C%22klappbox%22%3A%221%22%2C%22fixedPart%22%3A%22true%22%7D/anchor/vg?oi=FKpD3NKET4&sourceP=%7B%22source%22%3A%22SameDoc%22%7D&utm_source=openai))
Hinzu kommen verfahrenspraktische Hürden: Waffenbehörden sind in der Regel kreis- beziehungsweise stadtbezogen zuständig, Ermittlungs- und Bewertungsaufgaben überlagern sich mit Landes- und Bundeszuständigkeiten, und Maßnahmen wie Anhörungen, Fristen oder Nachprüfungen können Zeiträume verlängern. Auch die Unterscheidung zwischen Verdachtsfällen, beobachteten Personen und offiziell eingestuften Rechtsextremisten oder „Reichsbürgern“ beeinflusst das Vollzugsverfahren. Das Landesamt für Verfassungsschutz und Innenminister Manuel Hagel haben in diesem Jahr wiederholt auf die wachsende Zahl extremistischer Personen und die Notwendigkeit gesetzlicher Nachbesserungen hingewiesen. ([baden-wuerttemberg.de](https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/verfassungsschutzbericht-2025-vorgestellt-1?cHash=93bda6da3991b6f8c94936dcf5c19df9&cookie-alert=&utm_source=openai))
Politisch führt die Lage zu Forderungen nach klareren gesetzlichen Grundlagen: Innenpolitiker verlangen präzisierende Regelungen, die den systematischen Entzug von Erlaubnissen bei gesichert verfassungsfeindlicher Betätigung erleichtern. Kritiker warnen zugleich vor voreiligen Generalmaßnahmen ohne richterliche Prüfung. Praktisch bedeuten die derzeitigen Vorgaben, dass Entwaffnung nur dort möglich ist, wo Anhaltspunkte für konkrete Gefährdungen dokumentiert und rechtssicher bewertet werden können.
Der Umstand, dass weiterhin registrierte Extremisten in Baden-Württemberg legal erlaubnispflichtige Waffen besitzen, ist nicht bloß ein Vollzugsdefizit, sondern beruht auf einer Kombination aus bundesrechtlichen Anforderungen, gerichtlicher Rechtsprechung und administrativen Abläufen. Konkrete gesetzliche Änderungen auf Bundesebene oder eine engere Abstimmung zwischen Verfassungsschutz und den lokalen Waffenbehörden wären erforderlich, um die Zahl rechtskräftig erlaubter Waffen in einschlägigen Fällen schneller zu reduzieren. ([swr.de](https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/extremisten-besitzen-erlaubnispflichtige-schusswaffen-100.html?utm_source=openai))
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).