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Wie das Trinkgeld 1968 in Deutschland neu geregelt wurde

Am 1. Januar 1968 trat in der Bundesrepublik die Mehrwertsteuer in Kraft; im Laufe des Jahres folgten Vorgaben zur Preisangabe in Gaststätten, die Einfluss auf Trinkgeldpraxis und Bedienungszuschläge hatten.

Am 1. Januar 1968 wurde in der Bundesrepublik Deutschland das Mehrwertsteuersystem eingeführt; dieses Datum markierte einen rechtlichen Einschnitt, der auch die Praxis des Trinkgeldgebens und die Ausweisung von Preisen in Gaststätten veränderte. Die Reform ersetzte die bisherige Bruttoumsatzsteuer durch ein System mit Vorsteuerabzug und einem damals geltenden regulären Satz von zehn Prozent. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Umsatzsteuergesetz, das bereits 1967 verabschiedet wurde und zum Jahresbeginn 1968 in Kraft trat. ([bgbl.de](https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27bgbl167s0545.pdf%27%5D&utm_source=openai))

Die Einführung der Mehrwertsteuer führte nicht unmittelbar zu einem Verbot von Trinkgeldern; wohl aber verschob sich die Formalisierung der Preisangaben in Speise- und Getränkekarten. Gaststätten wiesen in der Folgezeit vermehrt Nettopreise aus und dokumentierten zusätzlich einen Zuschlag für Bedienungsgeld sowie die zu zahlende Mehrwertsteuer. Ab Juli 1968 wurde in der Branche vermehrt das Prinzip der Angabe von Endpreisen diskutiert und umgesetzt: Karten sollten künftig den Endpreis ausweisen, der Steuern und gegebenenfalls Bedienungszuschläge einschloss. Zeitgenössische Berichte und amtliche Hinweise belegen diese Entwicklung. ([zeit.de](https://www.zeit.de/1968/09/endpreis?utm_source=openai))

Die rechtliche Einführung der Mehrwertsteuer war ein fiskal- und marktwirtschaftlicher Eingriff mit praktischen Folgen für Verbraucher und Belegschaften der Gastronomie: Betriebe passten Preisangaben an, Kunden sahen sich mit neuen Ausweisformen konfrontiert, und Servicekräfte blieben in der Regel auf Trinkgelder als zusätzliches Einkommen angewiesen. Die zeitgenössische Praxis unterschied dabei klar zwischen einem vom Betrieb ausgewiesenen Bedienungszuschlag und freiwilligen Trinkgeldern der Gäste; Letztere blieben rechtlich und sozial als Anerkennung individueller Leistung bestehen. ([anwendungen.bielefeld.de](https://anwendungen.bielefeld.de/Digitalisate/500_LgB/LgB_9900730.pdf?utm_source=openai))

Für das Verständnis heutiger Gepflogenheiten ist wichtig, die Trennung von verpflichtenden Preisbestandteilen und freiwilligen Zuwendungen zu beachten: Die Reform 1968 schuf Transparenzpflichten für Preise, veränderte aber nicht das soziale Phänomen des Trinkgeldes. Historisch relevante Quellen sind das Umsatzsteuergesetz samt Bundesgesetzblatt-Veröffentlichungen von 1967/1968 sowie zeitgenössische Berichterstattung, die die Umstellung der Preisangaben dokumentiert. Für konkrete rechtliche Auslegungen späterer Änderungen sind die jeweiligen Fassungen des Umsatzsteuergesetzes und ergänzende Verwaltungsvorschriften heranzuziehen. ([bgbl.de](https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27bgbl167s0545.pdf%27%5D&utm_source=openai))

Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).

Quellen

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